03-12-2024, 21:40
Du hast ab Januar ganz normal an die Gegenseite gezahlt? Nicht unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit den strittigen Betrag auf ein Anderkonto? Das wäre der beste Weg gewesen, hat den der Anwalt nicht gewusst?
Jetzt ist es so, dass der Unterhalt als "im guten Glauben verbraucht" wurde, man wird sich auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. III BGB. Eine Möglichkeit ist eine sofortige Klage auf Erstattung, miese Aussichten. Was du nicht darfst, ist den laufenden Unterhalt entsprechend kürzen. Keine Aufrechnung.
Jetzt ist es so, dass der Unterhalt als "im guten Glauben verbraucht" wurde, man wird sich auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. III BGB. Eine Möglichkeit ist eine sofortige Klage auf Erstattung, miese Aussichten. Was du nicht darfst, ist den laufenden Unterhalt entsprechend kürzen. Keine Aufrechnung.