13-12-2024, 20:43
Mist. Das ist schlecht. Schulden in dieser Höhe Minus tatsächliche Zahlung sind dann so oder so entstanden. Beim Berechtigten und bei allen, die einen Anspruchsübergang durchbekommen haben. Eine weitere Begründung braucht der nicht, der Titel gilt. Alles was davon runtergeht ist eigentlich Kulanz. Es bleibt noch, Verjährung und Verwirkung zu prüfen. Das ist durchaus komplex und nicht ganz einfach zu verstehen. § 197 Abs. 2 BGB sagt, dass Rückstände, die zwischen dem Datum der Rechtskraft des Titels und der Vollstreckung aufgelaufen sind, nach 3 Jahren verjähren und nicht nach 30, wie gerne behauptet wird. Unterhaltsrückstände, die älter als drei Jahre sind, können also verjährt sein. Können, aber nicht müssen! Die Verjährung ist bis zum 21. Geburtstag gehemmt, wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält.