(14-12-2024, 19:15)p__ schrieb: Der Beistand darf ab 18 nur noch beraten, aber niemand mehr vertreten. Für eine Klage benötigt das Kind dann einen Anwalt. Das kann auch im bereits laufenden Verfahren passieren und ist im Prinzip dasselbe wie ein Anwaltswechsel. Beistand raus, Anwalt rein.
An den Ansprüchen oder ihrer Dauer ändert sich nichts. Berechtigt ist immer das Kind, egal wie alt. Nur die Vertretung dieses Kindes wechselt.
Erstmal danke für deine ganzen Antworten und sorry, für die ganzen Fragen, aber in meinem Kopf spielen sich so viele Szenarien ab, ich hab soviele Baustellen in dieser Angelegenheit gleichzeitig, wie man an meinen Threads sieht. Ich lese so viel, ich recherchiere, sammle Informationen und versuche das zusammenzufügen und irgendwie mein Vorgehen zu planen, oder zumindest irgendwie vorbereitet zu sein, auf das was in nächster Zukunft auf mich zu kommt.
Worauf ich im Post zuvor hinaus wollte, war wieder der Zeitraum der rückwirkend in einer Klage bestand haben kann. Du sagtest im letzten Post bis zum letzten Auskunftsersuchen. Wenn demnächst aber wieder Auskunft verlangt wird, aufgrund des 18. Geburtstags, (beide Unterhaltspflichtig etc.) dann verschiebt sich ja das letzte Auskunftsersuchen vom Dez 23 auf "in ein paar Monaten" also Mitte 2025.
Wenn ich dich richtig verstehe wäre es aktuell so:
Auskunft Dez 23, heißt, wenn der Beistand noch klagt, dann rückwirkend bis Dez 23. - verstanden.
Was aber, wenn der Beistand sich der Faulheit ergibt und nichts mehr in Richtung Klage unternimmt. In ein paar Monaten wird mein Kind dann 18, das heißt in ein paar Monaten wird auf jeden Fall wieder Auskunft gefordert zwecks Volljährigenunterhalt. Und wenn mein Kind sich dann selbst irgendwann dazu entschließt zu klagen, würde das dann trotzdem bis Dez 23 rückwirkend gehen, oder nur bis zum neuerlichen Auskunftsersuchen um den 18. Geburtstag herum, also Mitte 2025?