(15-12-2024, 01:05)Gast1969 schrieb: Ok, es gibt einen Titel. Frage: hat die UVK auch einen? Oder gilt der nur für das Kind?
Hallo Gast,
es ist so: 2008 Unterhaltsfestsetzungsbeschluss durch JA bei AG erwirkt und Rückstand beim Kind ~1000€ tituliert. Direkt im Anschluss wurde auch UV beantragt und ausgezahlt. Für alle Zeiträume des UV-Bezugs damals hat sich die UVK 2014 eine Teilausfertigung geholt und selbst vollstreckt. Von dieser Teilausfertigung habe ich 2014-2016 einen Teil getilgt. Dann verlor ich meine Arbeit und seitdem kam diesbzgl. kein Vollstreckungsversuch mehr seitens UVK. *3 mal auf Holz klopf*
(15-12-2024, 01:05)Gast1969 schrieb: Wenn der nur für das Kind gilt, gibt es seitens der UVK eine gültigen (!) Rückübertragungs-Vertrag?Seit der Teilausfertigung 2014 und der teilweisen Tilgung bis 2016 gab es keinen Vollstreckungsversuch seitens UVK mehr, ich wurde lediglich informiert, das ab 2018 wieder ein Antrag gestellt wurde und UV gezahlt wird. Von 2017 -2021 war ich arbeitslos, habe eine Umschulung gemacht etc., der KU war deshalb auf 0,00€ gesetzt. Daher war es mir relativ egal, ob es irgendwelche Anspruchsübergange oder Rückübertragungen gab, denn es konnte kein neuer Rückstand (nach 2014) für UV entstanden sein, durch die Herabsetzung. Und seit 2021 habe ich wieder voll 100% an den Beistand geleistet, also wieder kein UV-Rückstand möglich, bis 07/2023 der UV eingestellt wurde. Und dennoch schiebt der Beistand seit 07/2023 meine Ratenzahlungen bis 01/2024 an die UVK weiter.
Sorgerecht habe ich keines und unterschrieben habe ich seit 2007 nichts mehr was von der Gegenseite kam