28-01-2025, 14:15
Bei 110% wäre der Zahlbetrag für den 17jährigen 586,50 EUR, Stufe 3.
Von den 987 EUR netto werden 100 EUR als pauschaler Ausbildungsaufwand abzgezogen. Bleiben 887 EUR, davon mindert die Hälfte den Barunterhalt des Vaters, macht also 586,50 - 443,50 =143 EUR zu überweisender Restunterhalt.
Mit der Volljährigkeit zählt dann das ganze Einkommen als unterhaltmindernd, auch das Kindergeld falls weiter bezogen. In diesem Fall sinkt der Anspruch auf Null. Allerdings wird dann das andere berechtigte Kind mehr bekommen, weil ein Berechtigter wegfällt.
Logisch ist nichts daran, aber rechtlich korrekt.
Von den 987 EUR netto werden 100 EUR als pauschaler Ausbildungsaufwand abzgezogen. Bleiben 887 EUR, davon mindert die Hälfte den Barunterhalt des Vaters, macht also 586,50 - 443,50 =143 EUR zu überweisender Restunterhalt.
Mit der Volljährigkeit zählt dann das ganze Einkommen als unterhaltmindernd, auch das Kindergeld falls weiter bezogen. In diesem Fall sinkt der Anspruch auf Null. Allerdings wird dann das andere berechtigte Kind mehr bekommen, weil ein Berechtigter wegfällt.
Logisch ist nichts daran, aber rechtlich korrekt.