11-09-2009, 13:38
OK, soweit verstanden - schonmal vielen Dank für das schnelle Feedback von euch.
Bezüglich der Frage der Mitgleidschaft einer BG... fällt ein Kind niemals aus der BG, egal wie hoch der KU ausfällt? Ich meine gehört zu haben, dass ab einem gewissen Zahlbetrag an KU selbiges nicht mehr zur BG gerechnet wird. Oder habe ich da was falsch verstanden. Angenommen, Kind von 7 Jahren erhält €350 KU/Monat. Kindergeld erhält die KM, die mit unserem Sohn und 2 weiteren (nicht meine) in einer BG leben (lassen wir mal diverse Lover aussen vor; diese wechselt sie alle 3-4 Monate...).
Ich will auf folgendes Szenario raus. Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass sie 1) einen ALG II Antrag stellen wird, die ARGE mich dann 2) auffordern wird, trotz regelm. Zahlungen von €350 KU meine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Ich stelle mir vor, dass ich dem widersprechen kann, da mein Sohn dann nicht mehr bedürftig ist und alle Zahlungen an die BG ausschliesslich Dritten zugute kommt. Wie die ARGE im Innenverhältnis meine Kohle an wen auch immer verteilt ist zwar pervers und meines Erachtens sittenwidrig (leider wohl rechtens), aber das darf mir doch nicht zum Nachteil gereichen, oder? mit anderen Worten... ich bezahle für unseren gemeinsamen Sohn mehr als die ARGE diesem zuschreibt, diese Verteilt euren Ausführungen nach den "Überschuss" an weitere Mitglieder der BG. In diesem Fall existieren doch keine Ansprüche an KU, die auf die ARGE übergehen können und somit bin ich doch auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Bitte sagt mir jetzt nicht, dass ich mich da irre...
Beste Grüße!!!
Bezüglich der Frage der Mitgleidschaft einer BG... fällt ein Kind niemals aus der BG, egal wie hoch der KU ausfällt? Ich meine gehört zu haben, dass ab einem gewissen Zahlbetrag an KU selbiges nicht mehr zur BG gerechnet wird. Oder habe ich da was falsch verstanden. Angenommen, Kind von 7 Jahren erhält €350 KU/Monat. Kindergeld erhält die KM, die mit unserem Sohn und 2 weiteren (nicht meine) in einer BG leben (lassen wir mal diverse Lover aussen vor; diese wechselt sie alle 3-4 Monate...).
Ich will auf folgendes Szenario raus. Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass sie 1) einen ALG II Antrag stellen wird, die ARGE mich dann 2) auffordern wird, trotz regelm. Zahlungen von €350 KU meine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Ich stelle mir vor, dass ich dem widersprechen kann, da mein Sohn dann nicht mehr bedürftig ist und alle Zahlungen an die BG ausschliesslich Dritten zugute kommt. Wie die ARGE im Innenverhältnis meine Kohle an wen auch immer verteilt ist zwar pervers und meines Erachtens sittenwidrig (leider wohl rechtens), aber das darf mir doch nicht zum Nachteil gereichen, oder? mit anderen Worten... ich bezahle für unseren gemeinsamen Sohn mehr als die ARGE diesem zuschreibt, diese Verteilt euren Ausführungen nach den "Überschuss" an weitere Mitglieder der BG. In diesem Fall existieren doch keine Ansprüche an KU, die auf die ARGE übergehen können und somit bin ich doch auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Bitte sagt mir jetzt nicht, dass ich mich da irre...
Beste Grüße!!!