Danke für die, wie immer, sachliche Antwort :-)
Es handelt sich um einen Beschluss des deutschen Landgerichtes. Ausland spielt in dieser Sache keine Rolle, war nur Verhaftungs- und U-Haft-Land. Alle Beteiligten sind Deutsche.
In dem Beschluss steht u. A. folgendes:
Einen Arbeitgeber hatte und habe ich nicht, bin selbständig. Ich hatte gerade einen Jahreseinsatz hinter mir, eine Verlängerung um einen weiteren Jahr bekommen und konnte diese Verlängerung nicht antreten, weil "zwischen den Jahren" verhaftet wurde und erst im April freigelassen. Der neue Vertrag hatte gleiche Bedingungen wie vorher, man könnte hier Jahresbrutto/netto aus dem Vorjahr als Schaden angeben.
Karrierebruch ist schlecht bezifferbar, aber in dem Jahr der Freilassung habe ich nicht gearbeitet. Wegen der Verhaftung....
Was Pfändung angeht: wird das Geld direkt bei der Auszahlung, sprich schon bei der StA oder Landeskasse gepfändet oder erst nach es auf meinem Konto gelandet ist? Zweiteres wäre nicht so schlimm, wenn ich das Konto eines Verwandten von mir angebe. Kann man die Entschädigung vlt. bar abholen?
Bei den Volljährigen muss Unterhalt auf das Konto der Mutter überwiesen werden? Muss vielleicht mit der Volljährigkeit der UH-Titel "refreshed" werden?
ChatGPT behauptet übrigens, die UH-Pflicht im strafrechtlichen gilt nicht bei volljährigen Kindern. Bei Müttern sieht es ein wenig anders aus...
Es handelt sich um einen Beschluss des deutschen Landgerichtes. Ausland spielt in dieser Sache keine Rolle, war nur Verhaftungs- und U-Haft-Land. Alle Beteiligten sind Deutsche.
In dem Beschluss steht u. A. folgendes:
Zitat:Der Antrag nach $ 8 Abs. 1 S. 2 StrEG ist statthaft und begründet. Dem Antragsteller ist gem. $ 3
StrEG eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu gewähren.
1. Der Antrag ist statthaft. Nachdem der das Verfahren endgültig einstellende Beschluss des
Landgerichts vom 06.11.2023 keinen Ausspruch über eine etwaige Entschädigung des An-
tragstellers im Zusammenhang mit den durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen ent-
hielt, ist hierüber nun in entsprechender Anwendung des 8 8 Abs. 1 S. 2 StrEG außerhalb
der Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
08.09.2010 - 32 Ss 207/09 -, juris Rn. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.04.2001 - 2
Ws 61/2001 -, juris Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 67.
Auflage 2024, 8 8 StrEG Rn. 7 m.w.N.; a.A. KG, Beschluss vom 10.03.2009 - 2 Ws 9/08 -,
| juris Rn. 15).
2. Der Antragsteller hat dem Grunde nach Anspruch auf eine Entschädigung für die von ihm
erlittene Untersuchungshaft.
Einen Arbeitgeber hatte und habe ich nicht, bin selbständig. Ich hatte gerade einen Jahreseinsatz hinter mir, eine Verlängerung um einen weiteren Jahr bekommen und konnte diese Verlängerung nicht antreten, weil "zwischen den Jahren" verhaftet wurde und erst im April freigelassen. Der neue Vertrag hatte gleiche Bedingungen wie vorher, man könnte hier Jahresbrutto/netto aus dem Vorjahr als Schaden angeben.
Karrierebruch ist schlecht bezifferbar, aber in dem Jahr der Freilassung habe ich nicht gearbeitet. Wegen der Verhaftung....
Was Pfändung angeht: wird das Geld direkt bei der Auszahlung, sprich schon bei der StA oder Landeskasse gepfändet oder erst nach es auf meinem Konto gelandet ist? Zweiteres wäre nicht so schlimm, wenn ich das Konto eines Verwandten von mir angebe. Kann man die Entschädigung vlt. bar abholen?
Bei den Volljährigen muss Unterhalt auf das Konto der Mutter überwiesen werden? Muss vielleicht mit der Volljährigkeit der UH-Titel "refreshed" werden?
ChatGPT behauptet übrigens, die UH-Pflicht im strafrechtlichen gilt nicht bei volljährigen Kindern. Bei Müttern sieht es ein wenig anders aus...