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U-Haftentschädigung (§170), Pfändung, Kind wird 18 Jahre, KI
#6
(08-02-2025, 16:07)MLCer schrieb: Was Pfändung angeht: wird das Geld direkt bei der Auszahlung, sprich schon bei der StA oder Landeskasse gepfändet oder erst nach es auf meinem Konto gelandet ist? Zweiteres wäre nicht so schlimm, wenn ich das Konto eines Verwandten von mir angebe. Kann man die Entschädigung vlt. bar abholen?

In bar bekommst du sicher nichts. Der Anspruch selbst, den du gegen die entschädigungspflichtige Stelle hast ist nicht übertragbar und damit nicht pfändbar. Die Auszahlung kann aber abgezweigt werden, das Geld landet dann beim Gläubiger, nicht dort wo du es gerne haben möchtest. Zur Pfändung der Entschädigung siehe BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZA 99/11. Dort: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...lvenzmasse

Zitat:Bei den Volljährigen muss Unterhalt auf das Konto der Mutter überwiesen werden? Muss vielleicht mit der Volljährigkeit der UH-Titel "refreshed" werden?

Nein. Schuldbefreiend ist allein die Zahlung direkt an den Berechtigten, das volljährige Kind. Ein unbefristeter Titel gilt weiter, bis die in der faq genannten Angriffe dagegen erfolgreich waren.

Zitat:ChatGPT behauptet übrigens, die UH-Pflicht im strafrechtlichen gilt nicht bei volljährigen Kindern.

Komplett falsch. Für privilegierte Volljährige geht das sogar nach dem harten Masstab. ChatGPT ist gut darin, inhaltlichen Mist gut zu formulieren. Man liest es, denkt es klinge so plausibel und fällt voll auf die Schnauze. Blamier dich damit nicht. Die Antwort zur volljährigen Kindern ist sowieso ein komplexeres "Ja, aber", ich habe es oben schon angedeutet, denn das ist der Grund dafür, dass in der Praxis kaum Verurteilungen gelingen.

Was sein kann, ist dass du zum Beispiel angezeigt wirst, wenn das Kind schon 20 ist und dass diese Anzeige zur Verhandlung führt, weil die Anzeige den Zeitraum bis 18 zum Inhalt hat und noch nichts verjährt ist.
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RE: U-Haftentschädigung (§170), Pfändung, Kind wird 18 Jahre, KI - von p__ - 08-02-2025, 19:23

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