12-02-2025, 16:20
Also-
ich selbst wurde schon zwei mal nach §170 StGB angezeigt, die Staatsanwaltschaft hat aber richtig erkann daß es sich bei den Anzeigen um Racheakte der Ex handelte und beide Male eingestellt. Trotzdem war ich gezwungen, mich damals in die Thematik einzuarbeiten.
Die erste Frage, die mir bei der Schilderung deines Falles durch den Kopf ging: die Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nach § 170StGB EIGENE Ermittlungen anzustellen. Eine einfache Übernahme der Akten des Familiengerichts (vor allem deren Berechnungen zum Anspruch auf Unterhalt und die Höhe des Unterhalts) ist nicht statthaft, da es sich beim Familienrecht um Zivilrecht nach BGB handelt. Für ein Strafverfahren muß die Staatsanwaltschaft bei Null anfangen - also Ermittlungen zur Unterhaltspflicht, insbesondere zum Anspruch auf Unterhalt; dessen Höhe und Dauer. Sodann hat die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ob du deiner Unterhaltspflicht hättest nachkommen können und dies SCHULDHAFT UNTERLASSEN hast.
Wenn die Staatsanwaltschaft ohne eigene Ermittlungen einfach so einen Haftbefehl erläßt, würde ich den Staatsanwalt wegen Freiheitsberaubung im Amt anzeigen und meinerseits ein Strafverfahren gegen diesen Staatsanwalt betreiben. Und ich würde diesen Staatsanwalt auf Schadensersatz für alle erlittenen materiellen Schäden wie Einkommnesverlust etc.pp. persönlich in Regreß zu nehmen versuchen.
ich selbst wurde schon zwei mal nach §170 StGB angezeigt, die Staatsanwaltschaft hat aber richtig erkann daß es sich bei den Anzeigen um Racheakte der Ex handelte und beide Male eingestellt. Trotzdem war ich gezwungen, mich damals in die Thematik einzuarbeiten.
Die erste Frage, die mir bei der Schilderung deines Falles durch den Kopf ging: die Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nach § 170StGB EIGENE Ermittlungen anzustellen. Eine einfache Übernahme der Akten des Familiengerichts (vor allem deren Berechnungen zum Anspruch auf Unterhalt und die Höhe des Unterhalts) ist nicht statthaft, da es sich beim Familienrecht um Zivilrecht nach BGB handelt. Für ein Strafverfahren muß die Staatsanwaltschaft bei Null anfangen - also Ermittlungen zur Unterhaltspflicht, insbesondere zum Anspruch auf Unterhalt; dessen Höhe und Dauer. Sodann hat die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ob du deiner Unterhaltspflicht hättest nachkommen können und dies SCHULDHAFT UNTERLASSEN hast.
Wenn die Staatsanwaltschaft ohne eigene Ermittlungen einfach so einen Haftbefehl erläßt, würde ich den Staatsanwalt wegen Freiheitsberaubung im Amt anzeigen und meinerseits ein Strafverfahren gegen diesen Staatsanwalt betreiben. Und ich würde diesen Staatsanwalt auf Schadensersatz für alle erlittenen materiellen Schäden wie Einkommnesverlust etc.pp. persönlich in Regreß zu nehmen versuchen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1