(13-02-2025, 21:00)p__ schrieb:(13-02-2025, 20:51)Splash schrieb: Das bedeutet, die Nachfrage wieso man 5% nicht einkalkuliert hat - sinnlos?
Hast du in den aktuellen Unterhaltsleitlinien nachgesehen? Davon hängts ab, ob die Frage sinnlos ist.
Vielleicht das:
https://oberlandesgericht-oldenburg.nied...79994.html
(13-02-2025, 21:29)p__ schrieb: https://www.google.com/search?q=Unterhaltsleitlinien
Für meine Situation gilt wahrscheinlich dieses Dokument:
https://oberlandesgericht-oldenburg.nied...efrei_.pdf
Und das habe ich gefunden, passend zum Thema:
10.2.1 Nichtselbständige Tätigkeit
Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist in der Regel eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro – anzusetzen.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
Das bedeutet, JA muss doch 5% Bereinigung anwenden?