05-03-2025, 10:19
(05-03-2025, 09:59)p__ schrieb: Probiers doch mit Ruhen der mütterlichen Sorge wegen Körperlicher oder geistiger Erkrankung. § 1674 BGB. Das hat den Vorteil, dass es erst wieder vor Gericht muss, bevor sie wieder auflebt.
Finde ich gut

Aber ich schätze, daß ich damit allein bin. Die geistige Erkrankung kann ich leider nicht nachweisen.