11-03-2025, 22:28
Vielleicht muss man ein bisschen aufpassen, dass die Kündigung nicht wegen irgendeiner "unbilligen Härte" unwirksam wird. Alleinerziehende Migrantin mit schlechten Deutschkenntnissen, Betreuung von Kindern, Mittellosigkeit... usw.
Im BGB gibt es § 1361b. Dort heißt es unter anderem: "Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln."
Keine Ahnung ob dieser Auszug relevant ist. Ein Auszug ohne Kündigung könnte man vielleicht als Überlassung werten.
Im BGB gibt es § 1361b. Dort heißt es unter anderem: "Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln."
Keine Ahnung ob dieser Auszug relevant ist. Ein Auszug ohne Kündigung könnte man vielleicht als Überlassung werten.
(11-03-2025, 21:12)Clarity schrieb: Sie hätten gerne das ich schriftlich und rechtsverbindlich sage, dass ich nicht kündigen werde…Dann setzte über den Anwalt der Ex eine Frist: Übernahme der Wohnung bis zum 28. März, ansonsten siehst du es als einvernehmliche Kündigung der Wohnung zum 31. März an.