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Unterhaltstitel JA oder Notar und wie?
#13
Hatte in der letzten Zeit viel zu tun. Jetzt aber gerne noch eine kleine Aufarbeitung meiner Befristung. Die Argumente lose aneinandergereiht. Kein Anspruch auf Richtigkeit. Einfach mal frech in den Raum gerotzt, genau so wie es das Gesocks ja auch nicht anders macht. Vollständigen Beschluss oder andere Details, über die ich identifizierbar werde, möchte ich natürlich nicht veröffentlichen.

Meine Argumentation: Einkommen wird sich im nächsten Jahr absehbar verringern. Der Unterhaltsschuldner ist nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden (richtigen) Unterhaltsanspruch zu titulieren. Da der Unterhaltsanspruch sich im kommenden Jahr verringert brauche ich nicht länger zu titulieren. Insbesondere greift das Instrument der Abänderungsklage dann nicht mehr, weil nach §238, Abs. 2FamFG eine Abänderungsklage nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn sich das Einkommen nachträglich und unvorhersehbar verringert. Hier ist die Verringerung bekannt und somit vorhersehbar. Um also nicht sehenden Auges gegen die Wand zu fahren, bleibt mir nur die Befristung.

Das eine Befristung von Unterhaltstiteln nicht möglich ist, ist falsch. Das Urteil vom Oberlandesgericht Hamm (9.2.2011, 8WF 37/11) ist in Fachkreisen umstritten. Das Argument, daß das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsieht, hält einer Überprüfung nicht stand. Nach § 1612 a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf Unterhalt. Der Paragraph befristet die Unterhaltsdauer also bereits selbst auf den Zeitraum der Minderjährigkeit. Auch kürzere Laufzeiten werden nicht ausgeschlossen. Gerade weil der Anspruch auf einen Titel besteht, erscheint jedewede Zeitbeschränkung statthaft, da der Anspruch ggf. zur sofortigen Neutitulierungspflicht führt. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erkennbar.
Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Berechnung des Unterhalts zudem grundlegend. Sofern ein Unterhaltsschuldner verpflichtet wird einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeteten Titel zu erstellen, bedeutet dies, daß in praktisch jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist. Und wiederrum gilt: Der Unterhaltsschuldner ist keinesfalls dazu verpflichtet, einen falschen Titel zu errichten.

Ich hatte das mit ein paar Zitaten angereichert die von diversen Anwälten ins Netz gestellt wurden, die Seiten sind leider alle tod. Verlieben ist einzig ein Urteil vom OLG Frankfurt vom 28.06.1999 (3 WF 149/99): "Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen". Das impiziert aus meiner Sicht, das eine Befristung möglich ist.

Verfahrenskostenbeihilfe für die Mutter abgelehnt wurde wie erwähnt abgelehnt. Begründung: Titel liegt vor. Wenn auch befristet auf 2 Jahre. Deswegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Zeitraum des Titels. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ist es richtig, daß ein Anspruch auf Titulierung eines dynamischen Titels ohne Alterbegrenzung besteht, im vorliegenden Fall besteht jedoch voröufig keine Veranlassung für eine weitergehende Titulierung zu sorgen. Es ist zumutbar, daß das Kind abwartet bis der böse Prengel die von ihm prognostizierten Änderungen nachweist. Kann der böse Prengel nicht liefern, wäre immer noch genug Zeit, um für einen neuen Titel zu sorgen.

Ich fürchte, daß wird kaum jemanden weiterhelfen. Die Entscheidung ist wie immer recht willkürlich und hätte auch genau anders herum getroffen werden können. In diesem Fall habe ich eben Glück gehabt und bin vielleicht auf einen Richter getroffen, der bereist eigene Erfahrungen gesammelt hat ;-)
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RE: Unterhaltstitel JA oder Notar und wie? - von i-wahn - 09-04-2025, 15:33

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