Gestern, 23:49
Wenn du wirklich das ABR bekommst (noch hast du es nicht, angekündigt wird viel), dann ist das ein Gerichtsbeschluss. Der ist prinzipiell vollstreckbar. Wann die Vollstreckbarkeit eintritt, sollte auch drin stehen. Zu unterscheiden ist, wann
1. die Wirkung eintritt, geregelt in §40 FamFG
2. die Rechtskraft eintritt, das ist in der Regel ein Monat ab Zustellung des Beschlusses orientiert an ZPO § 575. Siehe § 705 ZPO, Formelle Rechtskraft oder § 45 FamFG.
Beschlüsse werden mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar (§ 86 II FamFG). Sie bedürfen dazu keiner zusätzlichen Vollstreckbarkeitserklärung des Gerichts.
Die Vollstreckung läuft auch wieder übers Gericht, wenn die Antragsgegnerin sich weigert. Dafür kann das Gericht Ordnungsgeld verhängen oder Zwang durch die Polizei beauftragen (§90 FamFG), aber nur mit Jugendamtsvorbehalt.
1. die Wirkung eintritt, geregelt in §40 FamFG
2. die Rechtskraft eintritt, das ist in der Regel ein Monat ab Zustellung des Beschlusses orientiert an ZPO § 575. Siehe § 705 ZPO, Formelle Rechtskraft oder § 45 FamFG.
Beschlüsse werden mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar (§ 86 II FamFG). Sie bedürfen dazu keiner zusätzlichen Vollstreckbarkeitserklärung des Gerichts.
Die Vollstreckung läuft auch wieder übers Gericht, wenn die Antragsgegnerin sich weigert. Dafür kann das Gericht Ordnungsgeld verhängen oder Zwang durch die Polizei beauftragen (§90 FamFG), aber nur mit Jugendamtsvorbehalt.