25-04-2025, 10:59
Der Unterhaltstitel gilt unzweifelhaft weiter. Es spielt keinerlei Rolle, ob die Berechtigten einer Auskunftspflicht genügen oder nicht. Er ist und bleibt vollstreckbar. Angreifbar ist dieser Titel nur über freiwillige Rückgabe oder durch erfolgreiche Klage. Dafür herrscht Anwaltspflicht. Auch in der Klage spielt es keine Rolle, ob dir Zeugnisse vorgelegt wurden. Es zählt nur die Frage, ob die Berechtigten noch in Ausbildung sind, also z.B. durch Vorlage einer Schulbescheinigung. Wenn sie bisher keine vorgelegt haben gilt der Titel trotzdem, wenn sie bei einer Klage eine vor Gericht vorlegen wird nur entschieden ob in Zukunft weiter Unterhaltspflicht besteht und wie hoch die ist.
Zeugnisse sind hingegen eine Angelegenheit des Sorgerechts oder § 1686. Später dann können Leistungsnachweise eine bescheidene Rolle spielen, wenn du zum Beispiel wissen willst ob ein Studium zielstrebig absolviert wird. Aber nicht jetzt und nicht durch die Mutter, sondern direkt vom Volljährigen.
Im Familienrecht gilt das Prinzip, dass Unterhalt immer und sofort mit allen Mitteln durchsetzbar ist, Auskünfte und Information dagegen nur auf dem Papier, aber nie in der Realität. Wenn du Grund zur Annahme hast, dass die Kinder nicht mehr in dem Umgang unterhaltsberechtigt sind wie zum Zeitpunkt der Titelerstellung, dann verlange eine Neuberechnung und klage zeitnah, wenn das verweigert wird oder Unterlagen wie besagte Schulbescheinigung nicht vorgelegt wurden. Immerhin ist ja nun ein Kind volljährig, allein dadurch könnte eine Neuberechnung anders aussehen. Dieses Kind wird auch nicht mehr von der Mutter vertreten, weder bei Zeugnis noch bei Unterhalt.
Zeugnisse sind hingegen eine Angelegenheit des Sorgerechts oder § 1686. Später dann können Leistungsnachweise eine bescheidene Rolle spielen, wenn du zum Beispiel wissen willst ob ein Studium zielstrebig absolviert wird. Aber nicht jetzt und nicht durch die Mutter, sondern direkt vom Volljährigen.
Im Familienrecht gilt das Prinzip, dass Unterhalt immer und sofort mit allen Mitteln durchsetzbar ist, Auskünfte und Information dagegen nur auf dem Papier, aber nie in der Realität. Wenn du Grund zur Annahme hast, dass die Kinder nicht mehr in dem Umgang unterhaltsberechtigt sind wie zum Zeitpunkt der Titelerstellung, dann verlange eine Neuberechnung und klage zeitnah, wenn das verweigert wird oder Unterlagen wie besagte Schulbescheinigung nicht vorgelegt wurden. Immerhin ist ja nun ein Kind volljährig, allein dadurch könnte eine Neuberechnung anders aussehen. Dieses Kind wird auch nicht mehr von der Mutter vertreten, weder bei Zeugnis noch bei Unterhalt.