21-05-2025, 14:37
Hatte das so verstanden, dass er immer gezahlt hat, was er tituliert hat und was die Urkunde fordert:
Wenn nicht, dann beträgt für Zwangsvollstreckung aus dem Titel die Verjährungsfrist drei Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12, § 197 Abs. 2 BGB verweist auf die Regelverjährung. Hemmung oder Unterbrechnung sind nicht ersichtlich. Nur Regressforderungen des Jugendamts verjähren schon nach einem Jahr (§ 7 Abs. 4 UVG).
Verwirkung geht auch nicht, wurde jedoch früher mit schlüssigen Argumenten sehr früh festgestellt, auch nach einem Jahr, das hat ein BGH Urteil komplett gekippt, Verwirkung im Prinzip abgeschafft. Zu nennen wäre hier der Wahnwitz, den der BGH im Urteil vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13, dem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 148/08 und zuletzt im Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 verbrochen hat.
(21-05-2025, 13:10)DerU schrieb: Vati zahlt brav an Mutti, was die Urkunde fordert.
Wenn nicht, dann beträgt für Zwangsvollstreckung aus dem Titel die Verjährungsfrist drei Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12, § 197 Abs. 2 BGB verweist auf die Regelverjährung. Hemmung oder Unterbrechnung sind nicht ersichtlich. Nur Regressforderungen des Jugendamts verjähren schon nach einem Jahr (§ 7 Abs. 4 UVG).
Verwirkung geht auch nicht, wurde jedoch früher mit schlüssigen Argumenten sehr früh festgestellt, auch nach einem Jahr, das hat ein BGH Urteil komplett gekippt, Verwirkung im Prinzip abgeschafft. Zu nennen wäre hier der Wahnwitz, den der BGH im Urteil vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13, dem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 148/08 und zuletzt im Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 verbrochen hat.