14-07-2025, 19:03
Lustige Winkelzüge erfinden sie, wenn eine Mutter zahlen soll.
Etwa die abgelehnte Selbstbehaltssenkung wegen Zusammenwohnen mit einem Dritten:
Zwar gehen mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher, was etwa im Sozialrecht durch eine Aufteilung der konkreten Wohnkosten auf die Mitglieder berücksichtigt wird (vgl. § 42 a Abs. 4 SGB XII; BSG Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R - juris Rn. 13 zu § 22 SGB II). Diese Ersparnisse sind indessen anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche wie auch des Wohnkomforts verbunden. (...) Soweit der Unterhaltspflichtige mit einer weiteren Person über die Wohngemeinschaft hinaus auch eine Haushaltsgemeinschaft bildet, gelten schließlich die gleichen Erwägungen auch für Ersparnisse beim Regelbedarf (ohne Wohnkosten).
Das ist ja witzig. Die behaupten also allen Erntes, sobald Mutti den neuen Freund heiratet, verschwinden schwuppdiwupp alle Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche wie auch des Wohnkomforts. Solange aber kein Trauschein auf dem Nachttisch liegt, sinds so bittere Einschränkungen, dass man nicht auch noch den Selbstbehalt kürzen kann. Und das alles ganz pauschal festgestellt.
Etwa die abgelehnte Selbstbehaltssenkung wegen Zusammenwohnen mit einem Dritten:
Zwar gehen mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher, was etwa im Sozialrecht durch eine Aufteilung der konkreten Wohnkosten auf die Mitglieder berücksichtigt wird (vgl. § 42 a Abs. 4 SGB XII; BSG Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R - juris Rn. 13 zu § 22 SGB II). Diese Ersparnisse sind indessen anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche wie auch des Wohnkomforts verbunden. (...) Soweit der Unterhaltspflichtige mit einer weiteren Person über die Wohngemeinschaft hinaus auch eine Haushaltsgemeinschaft bildet, gelten schließlich die gleichen Erwägungen auch für Ersparnisse beim Regelbedarf (ohne Wohnkosten).
Das ist ja witzig. Die behaupten also allen Erntes, sobald Mutti den neuen Freund heiratet, verschwinden schwuppdiwupp alle Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche wie auch des Wohnkomforts. Solange aber kein Trauschein auf dem Nachttisch liegt, sinds so bittere Einschränkungen, dass man nicht auch noch den Selbstbehalt kürzen kann. Und das alles ganz pauschal festgestellt.