04-09-2025, 14:20
(04-09-2025, 10:43)p__ schrieb: Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs.
Den Satz 7 gibt es im §11b Abs. 2 des SGB II immer noch und der ist auch noch gültig. Geändert wurde Abs. 1-3 der alten Fassung des §11 SGBII (Nicht §11b !).
Kleine Beispielrechnung mit 450 Euro Job und 500 Euro Warmmiete.
Bedarf
- Regelbedarf: 563 €
- Miete: 500 €
= 1.063 €
- Verdienst: 450 €
- Freibeträge: 170 €
= 280 € anrechenbar
- Zahlung: 354 €
= 0 € anrechenbar
1.063 € – 0 € = 1.063 € Bürgergeld
Der Freibetrag beträgt 170 Euro für 450 Euro Bruttoeinkommen im SGB II (Siehe Freibetragsrechner SGB II von Tante Google).
Der Rest von 280 Euro ist nicht auf SGB II Leistungen anrechenbar, weil dem 354 Euro KU gegenüberstehen, die der
Leistungsberechtigte nicht zu seiner Lebensführung zur Verfügung hat. Das Jobcenter muss zunächst die beantragten Leistungen auskehren, kann aber
ggf. verlangen, das der Titel abgeändert wird.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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