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SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung
#6
Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht.
Steht irgendwo im SGB I.

Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind.

Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen:

https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612

Meine ganz persönliche Erfahrung dazu:

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung - von Sixteen Tons - 04-09-2025, 22:28

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