05-09-2025, 19:19
(04-09-2025, 22:28)Sixteen Tons schrieb: Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht.
Steht irgendwo im SGB I.
Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind.
Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen:
https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612
Meine ganz persönliche Erfahrung dazu:
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577
Vielen Dank für die tollen Infos! Besser hätten sie nicht sein können!
Warum man dazu kaum etwas bei Dr. Google, dem Jobcenter oder beim Anwalt erfährt, ist mir sehr schleierhaft. Vermutlich ist es einfach nicht gewollt.. Und das auch noch vor dem Hintergrund, dass ich der Antragsteller war, der sich mit Hilfe von VKH die Vaterschaft gerichtlich eingeklagt hat.
Mir geht es ja nicht einmal darum, dauerhaft Bürgergeld zu beziehen, sondern nur um einen notwendigen/bestimmten Zeitraum, wobei keine Schulden aufgebaut werden sollen.
Mal schauen, was nach meinem Antrag beim JC auf mich zukommt.
Ich werde mich wieder melden..
LG. Rosenberg