06-10-2025, 11:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-10-2025, 11:55 von Paul Rosenberg.)
(06-12-2023, 17:35)wildfloh schrieb: https://www.scheidung-online.de/unterhal...inkuenfte/
Beim Kindesunterhalt gibt es – entgegen eines auch unter Juristen weit verbreiteten Irrtums – keine Pflicht des unterhaltszahlenden Elternteils, möglichst viel zu verdienen, um möglichst viel Kindesunterhalt zahlen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil geradee einmal so viel Einkommen hat, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, also den Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Er muss zwar mehr Unterhalt zahlen, wenn er ein höheres Einkommen hat, aber er ist nicht verpflichtet ein höheres Einkommen zu haben. Solange der Mindestunterhalt sichergestellt ist, kann der unterhaltspflichtige Elternteil sein leben nach eigenen Vorstellungen gestalten. Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige Vater nur einen Teilzeitjob hat, um im Übrigen seinem Hobby nachzugehen, die Einnahmen aus dem Teilzeitjob aber für den Mindestunterhalt ausreichen, so kann man ihm keinen Vorwurf machen.
Mich hat das JA mit fiktiven Einkommen aus nicht Vermietung meines Hauses genervt.
https://trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13393
Diese Passage wurde vor kurzem geändert.
Laut scheidung-online.de gilt jetzt wohl:
"Beim Kindesunterhalt gibt es keine Pflicht des unterhaltszahlenden Elternteils, möglichst viel zu verdienen, um möglichst viel Kindesunterhalt zahlen zu können. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bei einer Vollzeit-Berufstätigkeit gerade einmal so viel Einkommen hat, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, also den Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Er muss zwar mehr Unterhalt zahlen, wenn er ein höheres Einkommen hat, aber er ist nicht verpflichtet, ein höheres Einkommen zu haben. Wer also z.B. in einem Job 3.000,- Euro netto verdient, ist nicht verpflichtet, seinen Arbeitsplatz zu wechseln und woanders für 4.000,- Euro zu arbeiten, nur um mehr Kindesunterhalt zahlen zu können. Schon gar nicht ist er zu zusätzlichen Einkünften verpflichtet."
Von Teilzeit trotz Zahlung des Mindestunterhalts ist unter dem oben genannten Link nun nichts mehr zu sehen..
Ich denke das hängt mit dem Urteil des BGHs am 26. März 2025 (Az. XII ZB 388/24) zusammen.
Gefunden habe ich dazu auch noch Folgendes:
"2. Was passiert, wenn ich nur in Teilzeit arbeite, obwohl theoretisch mehr möglich wäre?
In diesem Fall kann das Familiengericht ein fiktives Einkommen ansetzen – also unterstellen, dass Sie bei voller Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnten. Das kann zu einer Kürzung Ihres Unterhaltsanspruchs oder einer Erhöhung Ihrer Zahlungspflicht führen."
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterh...49031.html
Ich bin zwar kein Jurist, aber scheint mir so, als hätte der BGH jetzt eine klare richtungsweisende Entscheidung zu diesem Thema getroffen..
Bitte korrigiert mich, falls ich mit meiner Vermutung falsch liege.

