08-10-2025, 13:16
Der Partner der Ex-Frau wird nun bei ihr gemeldet sein, denn durch die Meldung erfuhr auch das Finanzamt davon und hat demnach richtigerweise die Voraussetzung für die Stkl. 2 nicht mehr gesehen. Wenn nun die Ex in die Stkl. 1 gekommen ist, ist das erst einmal richtig und ja, dadurch vermindert sich ihr monatliches Netto, da der Lohnsteuerabzug gestiegen ist. Letztlich aber, wird jeder Steuerfall individuell ausgerechnet und zwar eben durch die Einkommensteuererklärung.
Der Unterschied zwischen der Stkl 2 und der Stkl. 1 ist "nur", dass die "2" höhere und weitere Freibeträge kennt. So z.B. den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Letztlich aber ist die Ex verpflichtet, eine Steuererkläürung zu machen. Zumindest familienrechtlich, wenn auch nicht im Steuerrecht, denn dort gibt es für die Stkl 1 keine Abgabepflicht. Im rahmen der Erklärung nach Stkl. 1 bekommt sie eine Rückerstattung. Die wirkt unterhaltserhöhend, je nachdem wie hoch sie ist.
Also kannst Du auch, wie jeder Unterhaltsempfänger, Auskunft fordern und eben auch die Abgabe einer Steuererklärung.
Die Differenz zwischen dem Unterhalt den Du bekommst, und dem Unterhalt den sie bekommt, wirst Du natürlich nie ganz ausgleichen können, da Du bei deinem Gehalt eben höher eingestuft bist, bzw. die Ex gerade einen auf Mangelfall macht.
Und da wiederum ist es eben so, wie die Vorr3edner sagen: Du solltest die Zahlung von Mindestunterhalt fordern.
Der Unterschied zwischen der Stkl 2 und der Stkl. 1 ist "nur", dass die "2" höhere und weitere Freibeträge kennt. So z.B. den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Letztlich aber ist die Ex verpflichtet, eine Steuererkläürung zu machen. Zumindest familienrechtlich, wenn auch nicht im Steuerrecht, denn dort gibt es für die Stkl 1 keine Abgabepflicht. Im rahmen der Erklärung nach Stkl. 1 bekommt sie eine Rückerstattung. Die wirkt unterhaltserhöhend, je nachdem wie hoch sie ist.
Also kannst Du auch, wie jeder Unterhaltsempfänger, Auskunft fordern und eben auch die Abgabe einer Steuererklärung.
Die Differenz zwischen dem Unterhalt den Du bekommst, und dem Unterhalt den sie bekommt, wirst Du natürlich nie ganz ausgleichen können, da Du bei deinem Gehalt eben höher eingestuft bist, bzw. die Ex gerade einen auf Mangelfall macht.
Und da wiederum ist es eben so, wie die Vorr3edner sagen: Du solltest die Zahlung von Mindestunterhalt fordern.