16-10-2025, 18:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 18:38 von Paul Rosenberg.)
(04-09-2025, 14:20)Sixteen Tons schrieb:(04-09-2025, 10:43)p__ schrieb: Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs.
Den Satz 7 gibt es im §11b Abs. 2 des SGB II immer noch und der ist auch noch gültig. Geändert wurde Abs. 1-3 der alten Fassung des §11 SGBII (Nicht §11b !).
Kleine Beispielrechnung mit 450 Euro Job und 500 Euro Warmmiete.
BedarfEinkommen
- Regelbedarf: 563 €
- Miete: 500 €
= 1.063 €
Unterhalt
- Verdienst: 450 €
- Freibeträge: 170 €
= 280 € anrechenbar
Leistung
- Zahlung: 354 €
= 0 € anrechenbar
1.063 € – 0 € = 1.063 € Bürgergeld
Der Freibetrag beträgt 170 Euro für 450 Euro Bruttoeinkommen im SGB II (Siehe Freibetragsrechner SGB II von Tante Google).
Der Rest von 280 Euro ist nicht auf SGB II Leistungen anrechenbar, weil dem 354 Euro KU gegenüberstehen, die der
Leistungsberechtigte nicht zu seiner Lebensführung zur Verfügung hat. Das Jobcenter muss zunächst die beantragten Leistungen auskehren, kann aber
ggf. verlangen, das der Titel abgeändert wird.
Guten Abend,
ich habe soeben nach langem warten meinen vorübergehnden Bewilligungsbescheid vom Jobcenter erhalten:
Hier das Papier:
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Höhe der monatlichen Befarfe in Euro:
- Regelbedarf: 563 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Gesamtbedarf: 697,39 €
Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro:
Netto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Brutto 538,00 €
- Netto: 538,00 € (Eigentlich hab ich schriftlich erklärt bis 450 €, da sehr unregelmäßig, je nach möglichen Arbeitszeiten der Firma!!)
- Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen: 189,40 €
- zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 348,60 €
Höhe der monatlich zustehenden Leistung nach Berücksichtigung von einkommen in Euro:
- Regelbedarf 214,40 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Sume: 348,79 €
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Ich habe dem Jobcenter sogar schriftlich mitgeteilt, mir die Anwendung des § 11b SGB II zu bestätigen! Auch Nachweise der monatlich überwiesenen Unterhaltszahlungen von 354,50 € an mein Kind, inkl. Titel wurden von mir beigelegt. Darauf wurde nicht einmal eingegangen..
Widerspruch gegen den Bescheid ist natürlich möglich..