Vor 11 Stunden
Der Ansatzpunkt wäre die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs. § 27 VersAusglG: "Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen."
Die ehelichen Solidaritäts- und Treuepflichten wurden in diesem Fall grob verletzt durch die bewusste Täuschung der Vaterschaft. Das kann man in hier schon geltend machen. Aber in Frage kommt der Ausschluss dann trotzdem nur, soweit die Täuschung ursächlich für erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile väterlicherseits war. Da ist der Vater in der Nachweispflicht und das dürfte nicht einfach werden, den Zusammenhang eindeutig herzustellen. Auf jeden Fall ist ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Versorgungsausgleichs daher grundsätzlich möglich. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt gemäss BGH auch ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 BGB dar.
Und Vorsicht mit den Fristen. Das geht nur, solange die Rentenansprüche noch nicht vollständig abgewickelt sind.
Beschlüsse zu dem Thema gibts ein paar. Beispiel: https://www.kanzlei-am-amtshaus.de/Servi...annes.html
Ich würde es angehen. Anwaltspflicht. Klage vorbereiten und ans Gericht.
Die ehelichen Solidaritäts- und Treuepflichten wurden in diesem Fall grob verletzt durch die bewusste Täuschung der Vaterschaft. Das kann man in hier schon geltend machen. Aber in Frage kommt der Ausschluss dann trotzdem nur, soweit die Täuschung ursächlich für erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile väterlicherseits war. Da ist der Vater in der Nachweispflicht und das dürfte nicht einfach werden, den Zusammenhang eindeutig herzustellen. Auf jeden Fall ist ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Versorgungsausgleichs daher grundsätzlich möglich. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt gemäss BGH auch ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 BGB dar.
Und Vorsicht mit den Fristen. Das geht nur, solange die Rentenansprüche noch nicht vollständig abgewickelt sind.
Beschlüsse zu dem Thema gibts ein paar. Beispiel: https://www.kanzlei-am-amtshaus.de/Servi...annes.html
Ich würde es angehen. Anwaltspflicht. Klage vorbereiten und ans Gericht.
