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Umgang - quasi Kontakabbruch nach Trennung
#27
Worauf warten.

ANTRAG AUF REGELUNG DES UMGANGS

An das
Familiengericht [Ort des Familiengerichts, in dessen Bezirk die Tochter wohnt]

A. Beteiligte

Antragsteller (Vater)
Name, Vorname: [Vollständiger Name des Vaters]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum des Vaters]
Anschrift: [Vollständige Adresse des Vaters]
Vertreter/in: [Ggf. Name und Anschrift des Rechtsanwalts]

Antragsgegnerin (Mutter)
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Mutter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Mutter]
Anschrift: [Vollständige Adresse der Mutter]

Betroffenes Kind
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Tochter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Tochter]
Wohnanschrift: [Aktuelle Wohnanschrift der Tochter]

B. Antrag

Es wird beantragt:

Die Umgangsregelung zwischen dem Vater und seiner Tochter gemäß § 1684 BGB im besten Interesse des Kindes gemäß den nachstehenden Modalitäten festzusetzen.
Die im Beschluss festgesetzte Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG für vollstreckbar zu erklären und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzudrohen.

C. Begründung und Zielsetzung

Der Antragsteller sucht eine klare, verlässliche und kindgerechte Umgangsregelung, die es der Tochter ermöglicht, eine intensive und liebevolle Beziehung zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Die beantragte Regelung ist auf Kontinuität und Stabilität ausgelegt, um dem Kind einen festen Rhythmus zu geben und ihm die Teilhabe am Leben beider Elternteile zu gewährleisten. Die Beantragung der Vollstreckbarkeit dient der Rechtssicherheit und gewährleistet, dass die getroffene Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls zuverlässig eingehalten wird.

D. Beantragte Umgangsmodalitäten im Detail

Um eine optimale Bindungsförderung zu erreichen, wird folgende Regelung vorgeschlagen:

I. Regelmäßiger Umgang (Wöchentlich)
Der Umgang findet zweimal pro Woche statt, um eine konstante Präsenz im Alltag der Tochter zu gewährleisten:
Erster Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Dienstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

Zweiter Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Donnerstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

II. Umgang mit Übernachtung (Alle 14 Tage)
Zusätzlich findet alle 14 Tage eine Übernachtung beim Vater statt, um die Bindung weiter zu stärken und die gemeinsame Alltagsgestaltung zu ermöglichen:
Beginn: Am jeweiligen [Wochentag, z.B. Freitag] um [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr].
Ende: Am darauf folgenden [Wochentag, z.B. Samstag] um [Uhrzeit, z.B. 10:00 Uhr].

III. Ferienumgang (Hälftig)
Die Schulferien werden partnerschaftlich und hälftig zwischen den Elternteilen aufgeteilt, um beiden Erholung und gemeinsame Zeit mit der Tochter zu ermöglichen. Die Aufteilung erfolgt jährlich wechselnd:

Im geraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der ersten Hälfte der jeweiligen Ferien.
Im ungeraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der zweiten Hälfte der jeweiligen Ferien.

Hinweis: Die regulären Umgänge (I. und II.) entfallen, wenn sie in die Ferienzeit der Mutter fallen.

IV. Sonderregelungen (Feiertage und Geburtstage)

Diese Regelungen dienen dazu, Konflikte an emotional wichtigen Tagen zu vermeiden und haben Vorrang vor der regulären Wochen- und Ferienregelung:
Geburtstag der Tochter:

Der Tag wird fair geteilt (z.B. der Vater hat die Tochter im geraden Jahr von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, im ungeraden Jahr von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr), damit die Tochter an ihrem Ehrentag mit beiden Elternteilen feiern kann.

Geburtstage der Elternteile:

Die Tochter verbringt den Geburtstag des jeweiligen Elternteils bei diesem Elternteil, um persönlich gratulieren und teilnehmen zu können.

Weihnachten und Neujahr:

Die Feiertage werden in zwei feste Blöcke geteilt, die jährlich rotieren, um eine gleichberechtigte Teilhabe an den wichtigsten Tagen zu sichern (Beginn/Ende jeweils 10:00 Uhr):
Block 1: 24.12. bis 26.12. (Weihnachten)
Block 2: 26.12. bis 01.01. (Silvester/Neujahr)
Gerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 2.
Ungerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 1.

V. Übergabe (Pünktlichkeit und Vollstreckbarkeit)

Zum Wohle der Tochter wird eine pünktliche Übergabe angestrebt.
Der Vater holt die Tochter zu Beginn des Umgangs bei der Mutter ab und bringt sie am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück.

Sämtliche Übergaben erfolgen an der Wohnanschrift der Mutter, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Übergabezeiten gelten als verbindliche Anordnungen im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG.

[Ort], den [Datum]
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RE: Umgang - quasi Kontakabbruch nach Trennung - von NurErzeuger - Gestern, 22:30

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