Vor 2 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 2 Stunden von NurErzeuger.)
Sehr geehrte Frau Richterin,
der ursprüngliche, am 20.10.2025 gestellte Antrag ist durch die seither eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen überholt. Ich stelle den Antrag gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 113 FamFG wie folgt neu.
1. Begründung der Neuregelung
Der am 28.08.2025 protokollierte Umgangsvergleich hat sich als funktionsuntüchtig erwiesen.
Eine erneute Lösung im Wege eines Vergleichs kommt angesichts der nachgewiesenen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und der Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. Es wird um eine richterliche Entscheidung per Beschluss ersucht.
2. Beantragter Beschluss
Ich beantrage, den Umgang zwischen mir und meiner Tochter wie folgt festzusetzen:
Umgangsregelung
Der bisherige Umgangstitel wurde über Wochen hinweg nicht umgesetzt. In den letzten vier Monaten fand lediglich ein kumulierter Kontakt von rund 15 Stunden statt. Dies ist bei einem erst 17 Monate alten Kind zur Aufrechterhaltung der notwendigen emotionalen Bindung unzureichend und bestätigt die drohende Kindesentfremdung. Eine zeitnahe Entscheidung ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich.
Ich bitte daher höflich um die vorgezogene Anberaumung des zweifach verschobenen Termins (aktuell angesetzt auf den 09.01.2026).
Wobei ganz ehrlich, ich würde es so schreiben, wie ich es ganz oben vorgeschlagen habe. Ein neutraler Antrag, der einfach deine Rechte und die des Kindes gewährleistet.
der ursprüngliche, am 20.10.2025 gestellte Antrag ist durch die seither eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen überholt. Ich stelle den Antrag gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 113 FamFG wie folgt neu.
1. Begründung der Neuregelung
Der am 28.08.2025 protokollierte Umgangsvergleich hat sich als funktionsuntüchtig erwiesen.
- Der bisherige Vergleich basiert auf einer Kooperationsbasis, die von der Kindesmutter nachweislich nicht erbracht wird. Dies manifestiert sich insbesondere in wiederholten, kurzfristigen Absagen von Umgangsterminen, ohne dass adäquate Ersatztermine angeboten oder durchgeführt wurden. Folglich fand der Umgang über Wochen hinweg nicht statt.
- Diese Verweigerung der Umgangsdurchführung führt zu einer massiven Aushöhlung der Vater-Kind-Bindung und lässt die Gefahr einer drohenden Kindesentfremdung erkennen.
- Die seither durchgeführten sechs Umgänge beim Kinderschutzbund e.V. nahmen durchweg einen stabilen, unauffälligen und unbelasteten Verlauf. Eine fortgesetzte Begleitung ist demzufolge nicht mehr indiziert.
Eine erneute Lösung im Wege eines Vergleichs kommt angesichts der nachgewiesenen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und der Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. Es wird um eine richterliche Entscheidung per Beschluss ersucht.
2. Beantragter Beschluss
Ich beantrage, den Umgang zwischen mir und meiner Tochter wie folgt festzusetzen:
Umgangsregelung
- Der Vater hat das Recht auf regelmäßigen, unbegleiteten Umgang mit der Tochter an den folgenden Tagen:
- Mittwochs: von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Sonntags: von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
- Mittwochs: von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Übergabe und Rückgabe des Kindes erfolgt an einem neutralen Übergabeort (z.B. Jugendamt oder Kinderschutzbund). Der Vater holt das Kind dort ab und bringt es dorthin zurück. Alternativ Übergabeort natürlich auch bei der Kindsmutter, sofern Kooperationsbereitschaft signalisiert wird.
- Der Umgang erfolgt unbegleitet.
- Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die nicht in der Person oder Sphäre des Vaters liegen, ist die Kindesmutter verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen gleichwertigen Ersatztermin vorzuschlagen und zu ermöglichen.
- Die Regelung ergeht per Beschluss und nicht im Wege eines gerichtlichen Vergleichs.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung wird gemäß § 89 FamFG die Anordnung von Ordnungsmitteln vorbehalten.
Der bisherige Umgangstitel wurde über Wochen hinweg nicht umgesetzt. In den letzten vier Monaten fand lediglich ein kumulierter Kontakt von rund 15 Stunden statt. Dies ist bei einem erst 17 Monate alten Kind zur Aufrechterhaltung der notwendigen emotionalen Bindung unzureichend und bestätigt die drohende Kindesentfremdung. Eine zeitnahe Entscheidung ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich.
Ich bitte daher höflich um die vorgezogene Anberaumung des zweifach verschobenen Termins (aktuell angesetzt auf den 09.01.2026).
Wobei ganz ehrlich, ich würde es so schreiben, wie ich es ganz oben vorgeschlagen habe. Ein neutraler Antrag, der einfach deine Rechte und die des Kindes gewährleistet.

