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Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt
#11
(14-12-2025, 13:33)CherryMenthol schrieb: Also d.h. ich lass den Anspruch titulieren, dass mein Kind jeden Monat den Mindestunterhalt, statisch und befristet auf 4 Jahre, seit dem August dieses Jahres hat.
Das ist dann ab Bekanntmachung der Ex gegenüber vorläufig gültig und senkt den Streitwert des Prozess um den Mindestunterhalt x 12 Monate, richtig?

Ich rede nur vom Kindesunterhalt!

Wer in dieser Situation den Kindesunterhalt statisch und auch noch befristet tituliert, der gibt dem gegnerischen Anwalt gleich 2 Steilvorlagen. Damit kann der nämlich gar nicht mehr verlieren, denn über diese beiden Fragen (statisch bzw. befristet) herrscht in der Rechtsprechung schon längst Einigkeit. Derjenige hat dann am Schluss einen unbefristeten dynamischen Beschluss am Hals. Und sämtliche Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens. Wer genügend Kohle zur Verfügung hat, kann's ja mal ausprobieren.

Wenn aber im konkreten Fall mit Wirkung ab (Monat Auskunftsanfrage bzw. Inverzugsetzung) in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts (also dynamisch) und ohne jegliche Befristung tituliert wird, dann macht derjenige nichts falsch. Der gegnerische Anwalt hat gar keinen Grund zur Klage. Die Mandantin muss ihren Anwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Sachen Kindesunterhalt aus eigener Tasche bezahlen.


(14-12-2025, 13:33)CherryMenthol schrieb:
  • Entweder zum Notar oder zum Jugendamt gehen

Egal wo. Jugendamt, Gericht oder Notar, alle müssen Kindesunterhalt gebührenfrei beurkunden. Nur Notare dürfen lächerliche Schreibgebühren u.ä. berechnen.
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RE: Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt - von PeterPP - 14-12-2025, 15:01

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