15-12-2025, 12:53
Der BGH-Beschluss wird gerne zitiert, aber selten gelesen. Drin steht auch, der Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers könne nicht weiter gehen, als derjenige Anspruch, den der Unterhaltsschuldner selber habe: Der Unterrichtungsanspruch zusammenlebender Ehepartner gehe schließlich nur dahin, sich in groben Zügen über die eigenen Einkommensverhältnisse wechselseitig zu unterrichten. Auch der Unterhaltsgläubiger könne daher nur eine ungefähre Auskunft verlangen, nicht aber die Vorlage von Belegen.
In der Praxis kann man also unbelegt viel erzählen, bei Einzelveranlagung werden zwei Steuerbescheide kommen, so dass die Vorlage des einen Steuerbescheids nichts aussagt.
Zu Ende gedacht ist die Auskunft der neuen Ehefrau ein Popanz. In Frage kommt sie ja nur im Mangelfall. Was, wenn sie nicht erteilt wird? Tja, Selbstbehalt wird gesenkt, fiktives Einkommen, fiktiver Familienunterhalt der neuen Frau. Aber genau das passiert sowieso im Mangelfall, der Baukasten dafür ist so reichhaltig dass es keine Mühe macht, das sowieso zu tun.
In der Praxis kann man also unbelegt viel erzählen, bei Einzelveranlagung werden zwei Steuerbescheide kommen, so dass die Vorlage des einen Steuerbescheids nichts aussagt.
Zu Ende gedacht ist die Auskunft der neuen Ehefrau ein Popanz. In Frage kommt sie ja nur im Mangelfall. Was, wenn sie nicht erteilt wird? Tja, Selbstbehalt wird gesenkt, fiktives Einkommen, fiktiver Familienunterhalt der neuen Frau. Aber genau das passiert sowieso im Mangelfall, der Baukasten dafür ist so reichhaltig dass es keine Mühe macht, das sowieso zu tun.
