18-09-2009, 10:04
Urteil vom 17.09.2009
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners ist nach der Insolvenzeröffnung eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich.
Ein Pfändungsbeschluss, der zuvor über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...s=1&anz=94
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners ist nach der Insolvenzeröffnung eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich.
Ein Pfändungsbeschluss, der zuvor über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...s=1&anz=94
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.