Bei der Frage, ob noch jemand eine Idee hat, rattern die Zahnräder. War ja leider fast klar, dass die über die "Abfindung" her fallen und das Geld also auch so definieren. Und da kann die Richterin es sich einfach machen, denn Urteile darüber und dass diese "unterhaltsrechtlich" dann doch zu berücksichtigen sind, gibt es zur Genüge.
Nun willst Du wahrscheinlich noch etwas einbringen und mir kamen dazu ein paar schräge Gedanken.
Du: Ich habe aus Zeiten vor der Trennung eine hohe Einmalzahlung wegen einer Klage auf zu geringe Bezahlung bekommen.
Dieser Satz impliziert mir, dass es sich gerade nicht um eine Abfindung per Defintion handelt. Auch nicht um eine Boni, Weihnachtsgeld o.ä. , welches alles regelmäßig Unterhalt erhöht.
"Einmalzahlung auf zu geringe Bezahlung" ist erst einmal eine Form der Nachzahlung von Geld, welches Dir vorher schon zugestanden hätte.
Wenn also diese "Einmalzahlung" quasi entgangenen Lohn aus der Vergangenheit "auf holt" , so leite ich daraus ab, dass nach Erhalt der "Einmalzahlung aus zu geringem Gehalt", Dein Gehalt für die Zukunft gesehen, ja nun erhöht werden musste.
Da das "neue Gehalt" Grundlage für eine Unterhaltsberechnung ist und schon herangezogen wird, stellt sich die Frage, ob eine "einmalige Nachzahlung" das Netto Einkommen des entsprechenden Zeitraumes zwar erhöht, und somit unterhaltserhöhend wirkt, aber eben nicht für die Zukunft aufgeteilt werden kann. Da rückwirkend nur bis zum Datum des Auskunftsersuchens mehr Unterhalt verlangt werden kann und die Nachzahlung sich aber auf rückwirkende Zeiträume bezieht, würde also hier für die Gegenseite nichts möglich sein.
Also stellt sich die Frage, ob eine "Nachzahlung für rückwirkende Zeiträume wegen entgangenen Gehalts" für die Zukunft Wirkung entfaltet, wie z.B. "Abfindungen" die ja etwas anderes bedeuten. Es ist ja keine Abfindung. Es ist ja lediglich ein Ersatz für entgangenes Geld und somit kein zusätzliches Geld. (Ich kann mir vorstellen, dass sich das alles wirr anhört und schlecht nachvollziehbar ist, wenn ich Erbsenzählerei betreibe)
Zusätzlich kommt hinzu, dass Du Ende 2025 das Geld bekommen hast, somit liegt noch gar kein Einkommensteuerbescheid vor. Das heißt aber, dass in der wohl bald kommenden Unterhaltsberechnung die zusätzliche Steuerlast unberücksichtigt bleibt. Und die kann richtig hässlich werden. Dazu fand ich auf die Schnelle:
Nachzahlung als "sonstiger Bezug": Bezieht sich die Nachzahlung auf bereits abgelaufene Kalenderjahre, gehört sie in voller Höhe zu den sonstigen Bezügen. Wird die Nachzahlung in einem Jahr ausgezahlt, erhöht sie die Steuerlast in diesem Jahr.
und:
Fünftelregelung: Bei Nachzahlungen, die für mehrere Jahre gezahlt werden, kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Dabei wird die Nachzahlung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression zu mildern.
Auch das muss berücksichtigt werden, weil es defintiv einkommensmindernd wirkt. Da wäre auch jetzt vorzuschlagen, sehr schnell (!) den Kram ins WISO Programm zu hämmern, die Erklärung abzugeben und vorab den Ausdruck - also deine Steuererklärung - einzureichen.
Und als Fazit: Da du einen recht seltenen Fall hast, nämlich "Nachzahlung für entgangenes Gehalt" , das man meist nur bei Beamten kennt, und es um sehr viel Geld geht, würde ich es bei einem amtsrichterlichen Beschluss nicht belassen und das Risiko eingehen, das Ganze vom OLG prüfen zu lassen.
Edit: Eine ähnliche Diskussion gab es mal bezüglich der Inflationsausgleichsprämie und ob diese unterhaltserhöhend wirkt. Dazu haben sich dann die Rechtsverdreher ausgelassen, weil es noch keine Urteile gab. das war so eine Nummer aus der Corona-Zeit. Schlußendlich sah man es dann so, dass die Inflationsausgleichsprämie gleichzusetzen sei mit einem Jubiläumsgehalt und dieses ist nicht (!) unterhaltserhöhend.
Ich meine, man muss also auch bei Dir genau hinschauen und die Richter an Amtsgerichten machen sich sowieso nur immer einen schlanken Fuß. Hinschauen bezieht sich hier also eben gerade nicht nur darauf 2Wieviel Kohle kann ich ab stauben, weil sie ja nunmal da ist" sondern darauf "Um welche Art des Geldzuflusses geht es eigentlich?"
Nun willst Du wahrscheinlich noch etwas einbringen und mir kamen dazu ein paar schräge Gedanken.
Du: Ich habe aus Zeiten vor der Trennung eine hohe Einmalzahlung wegen einer Klage auf zu geringe Bezahlung bekommen.
Dieser Satz impliziert mir, dass es sich gerade nicht um eine Abfindung per Defintion handelt. Auch nicht um eine Boni, Weihnachtsgeld o.ä. , welches alles regelmäßig Unterhalt erhöht.
"Einmalzahlung auf zu geringe Bezahlung" ist erst einmal eine Form der Nachzahlung von Geld, welches Dir vorher schon zugestanden hätte.
Wenn also diese "Einmalzahlung" quasi entgangenen Lohn aus der Vergangenheit "auf holt" , so leite ich daraus ab, dass nach Erhalt der "Einmalzahlung aus zu geringem Gehalt", Dein Gehalt für die Zukunft gesehen, ja nun erhöht werden musste.
Da das "neue Gehalt" Grundlage für eine Unterhaltsberechnung ist und schon herangezogen wird, stellt sich die Frage, ob eine "einmalige Nachzahlung" das Netto Einkommen des entsprechenden Zeitraumes zwar erhöht, und somit unterhaltserhöhend wirkt, aber eben nicht für die Zukunft aufgeteilt werden kann. Da rückwirkend nur bis zum Datum des Auskunftsersuchens mehr Unterhalt verlangt werden kann und die Nachzahlung sich aber auf rückwirkende Zeiträume bezieht, würde also hier für die Gegenseite nichts möglich sein.
Also stellt sich die Frage, ob eine "Nachzahlung für rückwirkende Zeiträume wegen entgangenen Gehalts" für die Zukunft Wirkung entfaltet, wie z.B. "Abfindungen" die ja etwas anderes bedeuten. Es ist ja keine Abfindung. Es ist ja lediglich ein Ersatz für entgangenes Geld und somit kein zusätzliches Geld. (Ich kann mir vorstellen, dass sich das alles wirr anhört und schlecht nachvollziehbar ist, wenn ich Erbsenzählerei betreibe)
Zusätzlich kommt hinzu, dass Du Ende 2025 das Geld bekommen hast, somit liegt noch gar kein Einkommensteuerbescheid vor. Das heißt aber, dass in der wohl bald kommenden Unterhaltsberechnung die zusätzliche Steuerlast unberücksichtigt bleibt. Und die kann richtig hässlich werden. Dazu fand ich auf die Schnelle:
Nachzahlung als "sonstiger Bezug": Bezieht sich die Nachzahlung auf bereits abgelaufene Kalenderjahre, gehört sie in voller Höhe zu den sonstigen Bezügen. Wird die Nachzahlung in einem Jahr ausgezahlt, erhöht sie die Steuerlast in diesem Jahr.
und:
Fünftelregelung: Bei Nachzahlungen, die für mehrere Jahre gezahlt werden, kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Dabei wird die Nachzahlung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression zu mildern.
Auch das muss berücksichtigt werden, weil es defintiv einkommensmindernd wirkt. Da wäre auch jetzt vorzuschlagen, sehr schnell (!) den Kram ins WISO Programm zu hämmern, die Erklärung abzugeben und vorab den Ausdruck - also deine Steuererklärung - einzureichen.
Und als Fazit: Da du einen recht seltenen Fall hast, nämlich "Nachzahlung für entgangenes Gehalt" , das man meist nur bei Beamten kennt, und es um sehr viel Geld geht, würde ich es bei einem amtsrichterlichen Beschluss nicht belassen und das Risiko eingehen, das Ganze vom OLG prüfen zu lassen.
Edit: Eine ähnliche Diskussion gab es mal bezüglich der Inflationsausgleichsprämie und ob diese unterhaltserhöhend wirkt. Dazu haben sich dann die Rechtsverdreher ausgelassen, weil es noch keine Urteile gab. das war so eine Nummer aus der Corona-Zeit. Schlußendlich sah man es dann so, dass die Inflationsausgleichsprämie gleichzusetzen sei mit einem Jubiläumsgehalt und dieses ist nicht (!) unterhaltserhöhend.
Ich meine, man muss also auch bei Dir genau hinschauen und die Richter an Amtsgerichten machen sich sowieso nur immer einen schlanken Fuß. Hinschauen bezieht sich hier also eben gerade nicht nur darauf 2Wieviel Kohle kann ich ab stauben, weil sie ja nunmal da ist" sondern darauf "Um welche Art des Geldzuflusses geht es eigentlich?"

