Vor 2 Stunden
Vermögenserträge sind unterhaltsrelevant (also zum Beispiel Zinsen), das Vermögen selbst muss in der Regel nicht verwertet werden, ausser es handelt sich um §1603 BGB Abs. 2. Und ja, mache keine Angaben über dein Vermögen selbst. Bei Betreuungsunterhalt fantasieren die Juristen nur eine sogenannte Zumutbarkeitsabwägung herbei, ob es also zumutbar wäre, das Vermögen zu verwerten. Was ich in deinem Fall fur ausgerschlossen halte. Fälle, in denen das vor Gericht beschlossen wurde knüpfen an Sachverhalte an, die bei dir nicht zutreffen, etwa kurzfristige Arbeitslosigkeit, während der der Unterhalt dann aus dem Vermögen bestritten werden musste.

