Gestern, 01:22
(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Verwirkung bei Unterhalt hat der BGH Stück für Stück in die Luft gesprengt und sich gedreht (und dazu noch das Gegenteil behauptet). Falls du dir da von einer KI was vorsäuseln lässt, die Antworten sind durchweg obsoleter Schrott, wie fast immer bei Rechtsthemen.
Sieht dir z.B. mal BGH vom 31.1.2018 - XII ZB 133/17 an.
KI "Antworten" blende ich bei sämtlicher Recherche zu gesetzlichen Sachverhalten grundsätzlich aus, weil ich genau diese Erfahrung selber gemacht habe.
Zeitmoment ist zweifelslos erfüllt bei Forderungen von >1 Jahr, das bestätigt auch XII ZB 133/17
Knackpunkt ist halt immer (wie auch beim XII ZB 133/17) das Umstandsmoment... ich hab das oben nur verkürzt dargestellt, aber es liegen diverse Anhaltspunkte vor, die mich darauf vertrauen haben lassen, dass der Unterhalt durch das Kind nicht mehr geltend gemacht wird. Insbesondere auch die Geltendmachung genau dieses Anspruchs durch das zuständige Land über ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt (was übrigens immer noch besteht) unter Verweis auf den Anspruchsübergang nach § 7 UhVorschG (der Rückübertragungsvertrag wurde also nicht nur mir nicht angezeigt, sondern auch gegenüber dem Finanzamt verschwiegen)
Wie gesagt, die Chance sehe ich so lala... Ist im Endeffekt auch nicht der ganz so wichtige "Knackpunkt". Wichtig wäre vor allem, dass kein laufender Unterhalt tituliert wird.
(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Das ist aber doch deine Selbstmeinung oder steht das in einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss?Das steht in § 1603 BGB und im rechtskräftigen [font=Arial, sans-serif]BGH Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21 (der im übrigen das Urteil des zuständigen OLG damit bestätigt und nicht geändert hat... die einzige Instant, die das in diesem Prozess nicht so gesehen hat, war das zuständige Amtsgericht)[/font]
[font=Arial, sans-serif]Der vor dem BGH verhandelte Fall ist mit meinem quasi 1:1 identisch. Einzig dass in meinem Fall der Anspruch vertraglich zurück übertragen wird ist anders. Das dürfte letztlich aber keinen relevanten Unterschied machen, denn erstens handelt es sich trotzdem noch um übergegangenen Anspruch handelt (hat das Amtgericht bzw. OLG schon Zuge des Antrags über PKH so bestätigt) und zweitens war das laut Urteilsbegründung auch gar nicht entscheidend für die Anwendung des angemessenen Selbstbehalts[/font]
(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Die Frage nach einem Anwalt am Gerichtsort kommt oft, das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei den Kosten ist ein Anwalt auf Entfernung klar Nachteilig, hohe Fahrtkosten. Vorteilhaft ist, dass er, wenn er gut ist, nicht mit dem Personal des Amtsgerichts und der Gegenseite klüngelt, er hat da nichts zu verlieren, die Leute kennen ihn nicht, er kennt sie nicht, man kann sich nicht einschätzen. Normalerweise führt das zu mehr Vorsicht auf der Gegenseite. Ist aber nur möglicher Vorteil.An den "Klüngel" hatte ich jetzt noch gar nicht gedacht... könnte in meinem Fall auch insbesondere deswegen relevant sein, weil das Amtsgericht in einem 40.000 Einwohner "Örtchen" beheimated ist, wo eh relativ wenige auf Familienrecht spezialisierte Anwälte niedergelassen sind (und die meisten davon auch noch weiblich).
Da hab ich hier in "meiner" 600.000+ Einwohner Stadt deutlich mehr Auswahl.
(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Ohne Anwalt Versäumnisbeschluss. Dann zwei Wochen Zeit für Einspruch. Einen Vorteil in der Sache bringt das nicht. Nach Versäumnisurteil und fristgerechtem Einspruch wird das Verfahren grundsätzlich wieder in derselben Instanz vor demselben Gericht fortgeführt. Das ist keine Abkürzung zum OLG, sondern ein Zeit- und Kostenerhöher. Es gibt kein neues Verfahren, sondern das vorige Verfahren wird fortgeführt.Das war mir nicht bewusst - danke!

