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Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen
#5
(25-06-2026, 17:05)egal-ist-88 schrieb: Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein.

Für die Leistungsfähigkeit der Oma bist du in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (siehe XII ZB 123/21 bzw. UVG-RL 2026). Eine bloße Behauptung der Höhe ihrer Einkünfte (~3300) reicht also nicht aus.

Und ja, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB bedeutet zwar, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Stundenzahl bis in Höhe des Arbeitszeitgesetzes) entfällt, aber die allgemeine ("einfache") Erwerbsobliegenheit entfällt nicht. Teilzeit dürfte also nicht ausreichen.
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RE: Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - von PeterPP - Gestern, 09:26

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