Gestern, 19:06
Hallo zusammen,
ich habe es bald geschafft. Das Kind wird im Herbst 18 Jahre alt. Es besteht ein unbefristeter dynamischer Kindes-Unterhaltstitel aus einem Gerichts-Urteil. Schulden daraus bestehen keine. Seit Jahren besteht kein Kontakt mehr zur Kindesmutter und Kind trotz gemeinsamen Sorgerecht. Ein praktisches Problem ist daher, dass mir nur eine alte Adresse der Kindesmutter bekannt ist. Keine Ahnung ob die noch aktuell ist.
Ich habe mir die folgenden Schritte überlegt:
- Rechtzeitig vor der Volljährigkeit Klärung über meinen Rechtsanwalt, ob ab dem 18. Geburtstag überhaupt noch eine Unterhaltsberechtigung besteht. Dazu sollen spätestens nach den Sommerferien bzw. zum neuen Schuljahr eine aktuelle Schulbescheinigung, die letzten Zeugnisse und ggf. weitere Nachweise zur Ausbildung oder Bedürftigkeit von der Kindesmutter angefordert werden. Mich würde auch interessieren wie die Kindesmutter in den letzten Jahren Entscheidungen bei denen beide Sorgeberechtigte zustimmen mussten, getroffen hat.
- Außerdem soll der bestehende Titel aus dem Gerichtsurteil spätestens zur Volljährigkeit gemäß § 371 BGB von der Kindesmutter bzw. dem Kind herausverlangt werden.
- Die Kindesmutter informieren, dass sie ab Volljährigkeit des Kindes aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann, nur noch das Kind selbst.
- Falls keine freiwillige Herausgabe des Titels erfolgt, müsste eine Abänderungsklage auf 0 Euro nach § 238 FamFG mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Weitere Zahlungen kämen dann allenfalls unter Vorbehalt bzw. als Darlehen in Betracht (die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird).
- Falls weiterhin rechtmäßig Unterhalt geschuldet ist, müsste der dann ab Volljährigkeit neu berechnet werden. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird vollständig angerechnet und der Unterhalt wäre grundsätzlich direkt an das volljährige Kind zu zahlen. Die Inititative muss hierzu vom Kind ausgehen.
Alle Schritte sollen ausschließlich über meinen Rechtsanwalt laufen.
Habe ich was vergessen?
Danke und Grüße
Lullaby
ich habe es bald geschafft. Das Kind wird im Herbst 18 Jahre alt. Es besteht ein unbefristeter dynamischer Kindes-Unterhaltstitel aus einem Gerichts-Urteil. Schulden daraus bestehen keine. Seit Jahren besteht kein Kontakt mehr zur Kindesmutter und Kind trotz gemeinsamen Sorgerecht. Ein praktisches Problem ist daher, dass mir nur eine alte Adresse der Kindesmutter bekannt ist. Keine Ahnung ob die noch aktuell ist.
Ich habe mir die folgenden Schritte überlegt:
- Rechtzeitig vor der Volljährigkeit Klärung über meinen Rechtsanwalt, ob ab dem 18. Geburtstag überhaupt noch eine Unterhaltsberechtigung besteht. Dazu sollen spätestens nach den Sommerferien bzw. zum neuen Schuljahr eine aktuelle Schulbescheinigung, die letzten Zeugnisse und ggf. weitere Nachweise zur Ausbildung oder Bedürftigkeit von der Kindesmutter angefordert werden. Mich würde auch interessieren wie die Kindesmutter in den letzten Jahren Entscheidungen bei denen beide Sorgeberechtigte zustimmen mussten, getroffen hat.
- Außerdem soll der bestehende Titel aus dem Gerichtsurteil spätestens zur Volljährigkeit gemäß § 371 BGB von der Kindesmutter bzw. dem Kind herausverlangt werden.
- Die Kindesmutter informieren, dass sie ab Volljährigkeit des Kindes aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann, nur noch das Kind selbst.
- Falls keine freiwillige Herausgabe des Titels erfolgt, müsste eine Abänderungsklage auf 0 Euro nach § 238 FamFG mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Weitere Zahlungen kämen dann allenfalls unter Vorbehalt bzw. als Darlehen in Betracht (die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbieten, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird).
- Falls weiterhin rechtmäßig Unterhalt geschuldet ist, müsste der dann ab Volljährigkeit neu berechnet werden. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird vollständig angerechnet und der Unterhalt wäre grundsätzlich direkt an das volljährige Kind zu zahlen. Die Inititative muss hierzu vom Kind ausgehen.
Alle Schritte sollen ausschließlich über meinen Rechtsanwalt laufen.
Habe ich was vergessen?
Danke und Grüße
Lullaby

