(06-07-2026, 19:58)PeterPP schrieb:(06-07-2026, 19:40)p__ schrieb: Eigentlich hättest du schon lange vor dem 18. Geburtstag nach Zeugnissen, Schulbescheinigung fragen ...
... und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen müssen.
§ 1686 BGB wird leider immer wieder unterschätzt.
Keine Chance. Die Kindesmutter hätte alles verweigert und mit "Kindeswohl" argumentiert. Die Familienrichterin hätte ihr "Recht" gegeben und mir alle Kosten auferlegt. Selbst das festgelegte Zwangsgeld bei Umgangsboykott hat die Familienrichterin nicht durchgesetzt mit dem Hinweis auf "Kindeswohl". Mein Kind hat das beste "Kindeswohl" von allen Kindern bekommen.
Grüße
Lullaby
(06-07-2026, 20:54)Alimen T schrieb: Hinzu kommt, dass das Kind bei
Kontaktverweigerung weniger Anspruch
ab 18 auf Unterhalt hat.
Was kann passieren, wenn man ab 18 nicht mehr zahlt ?
30€ für den Gerichtsvollzieher plus der Unterhalt den man quasi
sowieso zahlen müsste ?
Hast du eine Quelle, dass bei Kontaktverweigerung der Unterhaltsanspruch gekürzt werden kann? Habe ich noch nie gehört.
Aus meiner Sicht kann aus einem laufenden Titel auch über 18 ganz bequem z. B. durch Lohnpfändung gepfändet werden, auch kumuliert nachträglich nach ein paar Jahren. Der Gerichtsvollzieher prüft ja nicht ob der Anspruch aus dem Titel noch rechtmäßig ist solange ein Titel vorliegt.
Grüße
Lullaby

