08-07-2026, 10:45
Also nochmal: Die letzten Antworten beziehen sich auf die letzte Fragen, die da: https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid225055
Da gehts um Auskunft und Unterhalt für ein Studium, das bald beginnen soll. Forderungen für frühere Zeiträume sehe ich da nicht, das komische 2025 mal als Schreibfehler gewertet. Wäre es keiner, passte es nicht zum Studiumsbeginn.
Für die grundsätzliche Frage ab wann überhaupt Unterhalt geschuldet werden würde, wäre auf die früheren Beiträge zu referenzieren. In der Praxis gibts es dabei auch bei §1613 Abs. 1 Schranken. Wenn ein volljähriges Kind Auskunft verlangt und danach lange keinen Bedarf darlegt und keine Bezifferung vornimmt, kann der Unterhaltspflichtige argumentieren, die Anspruchsverfolgung wurde faktisch eingestellt, es bestand berechtigtes Vertrauen, dass keine Forderung mehr erhoben wird, eine Nachforderung für einen langen Zeitraum sei jedenfalls teilweise verwirkt.
Zu prüfen ist dann, ob die Auskunftsanforderung damals wirksam war, wie der Pflichtige darauf reagiert hat, ob es weitere Korrespondenz gab, ob der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Kindes annehmen durfte, dass keine Forderung mehr verfolgt wird. Aber das alles war jetzt nicht die Frage, so weit ist die Sache nicht.
Da gehts um Auskunft und Unterhalt für ein Studium, das bald beginnen soll. Forderungen für frühere Zeiträume sehe ich da nicht, das komische 2025 mal als Schreibfehler gewertet. Wäre es keiner, passte es nicht zum Studiumsbeginn.
Für die grundsätzliche Frage ab wann überhaupt Unterhalt geschuldet werden würde, wäre auf die früheren Beiträge zu referenzieren. In der Praxis gibts es dabei auch bei §1613 Abs. 1 Schranken. Wenn ein volljähriges Kind Auskunft verlangt und danach lange keinen Bedarf darlegt und keine Bezifferung vornimmt, kann der Unterhaltspflichtige argumentieren, die Anspruchsverfolgung wurde faktisch eingestellt, es bestand berechtigtes Vertrauen, dass keine Forderung mehr erhoben wird, eine Nachforderung für einen langen Zeitraum sei jedenfalls teilweise verwirkt.
Zu prüfen ist dann, ob die Auskunftsanforderung damals wirksam war, wie der Pflichtige darauf reagiert hat, ob es weitere Korrespondenz gab, ob der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Kindes annehmen durfte, dass keine Forderung mehr verfolgt wird. Aber das alles war jetzt nicht die Frage, so weit ist die Sache nicht.
