08-07-2026, 17:21
Kind 1 hat heute folgendes geschrieben:
Hallo,
könntest du mir vielleicht aktuelle Gehaltsabrechnungen schicken ?
Darauf meine Antwort:
Hallo,
ich habe meine Pflicht zur Auskunft bereits erfüllt.
Ein Kind darf die Gehaltsabrechnungen des Vaters zur Berechnung des Unterhalts grundsätzlich alle zwei Jahre neu anfordern. Diese gesetzliche Frist ist in § 1605 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.
Frage: In welcher Stadt ist das Studium geplant?
Hallo,
könntest du mir vielleicht aktuelle Gehaltsabrechnungen schicken ?
Darauf meine Antwort:
Hallo,
ich habe meine Pflicht zur Auskunft bereits erfüllt.
Ein Kind darf die Gehaltsabrechnungen des Vaters zur Berechnung des Unterhalts grundsätzlich alle zwei Jahre neu anfordern. Diese gesetzliche Frist ist in § 1605 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.
Frage: In welcher Stadt ist das Studium geplant?

