(14-08-2026, 06:12)Nuffü schrieb: Ich denk immer in die Richtung, welches „neue“ Spielfeld mache ich mit Antwort oder nicht Antwort auf.
Zumal ich ja eigentlich auch wirklich nicht antworten bräuchte da keinerlei Nachweis vorhanden ist das ich dieses Schreiben bekommen habe, da kein Einschreiben.
Auch per Einschreiben könnte sie dir lediglich nachweisen, dass ein Umschlag zugestellt wurde. Den Inhalt des Umschlages könntest du bei jeder Form des Einschreibens bestreiten.
Tatsächlich musst du ihr gar nicht antworten! Du hast ja bereits ordnungsgemäße(?) Auskunft erteilt! Die Tochter würde die Auskunftsklage zahlen müssen.
Aber als seriöser Vater antwortest du selbstverständlich. Eine E-Mail reicht, du musst nichts nachweisen.
Liebe Anwältin, ich habe meiner Tochter bereits am ... ordnungsgemäß Auskunft erteilt. Von der bisherigen Anwältin liegen auch schon Berechnungen vor. Nur leider ist meine Tochter ihrer Darlegungs- und Beweispflicht bisher nicht vollumfänglich nachgekommen. Bis dahin muss ich nach gefestigter Rechtsprechung keinen Unterhalt zahlen. Für eine Vertretung durch Sie reichen Sie mir bitte eine entsprechende Vollmacht meiner Tochter nach.

