18-09-2026, 14:29
Ein volljähriges Kind, das sich in Erstausbildung befindet und ein "Vollzeit"-Studium zügig und zielstrebig betreibt, hat einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch. Kindergeld und Bafög werden voll auf den Bedarf angerechnet.
Da ein solches Kind keine Erwerbsobliegenheit hat, sind Einkünfte, die es "nebenbei" erzielt, in der Regel überobligatorisch. Solche Einkünfte werden, wenn überhaupt, nur zum Teil auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kind kann seine/n Nebenjobs" jederzeit aufgeben.
In den Leitlinien NRW finden sich dazu folgende Bemerkungen:
Der Vater hat auf Verlangen Auskunft gemäß § 1605 BGB zu erteilen und kann diese nicht von der Auskunft des Kindes abhängig machen. Das Kind muss auf Verlangen selbst Auskunft erteilen und muss dabei alles (egal ob überobligatorisch oder nicht) angeben, was es in den vergangenen 12 Monaten an Einkünften gehabt hat bzw. haben wird. Auf Verlangen muss das Kind auch Auskunft über sein Vermögen erteilen. Und ja, das Kind muss dem Vater auch die vollständigen Auskünfte der Kindesmutter vorlegen, sonst scheitert die Unterhaltsforderung.
Da ein solches Kind keine Erwerbsobliegenheit hat, sind Einkünfte, die es "nebenbei" erzielt, in der Regel überobligatorisch. Solche Einkünfte werden, wenn überhaupt, nur zum Teil auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kind kann seine/n Nebenjobs" jederzeit aufgeben.
In den Leitlinien NRW finden sich dazu folgende Bemerkungen:
Zitat:7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Zitat:13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des Kindes einschließlich BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
Der Vater hat auf Verlangen Auskunft gemäß § 1605 BGB zu erteilen und kann diese nicht von der Auskunft des Kindes abhängig machen. Das Kind muss auf Verlangen selbst Auskunft erteilen und muss dabei alles (egal ob überobligatorisch oder nicht) angeben, was es in den vergangenen 12 Monaten an Einkünften gehabt hat bzw. haben wird. Auf Verlangen muss das Kind auch Auskunft über sein Vermögen erteilen. Und ja, das Kind muss dem Vater auch die vollständigen Auskünfte der Kindesmutter vorlegen, sonst scheitert die Unterhaltsforderung.

