18-09-2026, 14:42
Die Billigkeitsabwägung bei Studenten orientiert sich jedoch in der Regel an der Art der Nebentätigkeit. Besonders klassische Ferienjobs oder kleinere typische studentische Nebentätigkeiten bleiben häufig ganz oder teilweise anrechnungsfrei.
Ein dauerhafter Verdienst mit Nebenberufscharakter (wie es vorher schon den Eindruck machte) deckt jedoch den typischen studentischen Bedarf. Viele Gerichte würden deshalb einen erheblichen Teil, möglicherweise sogar die gesamte Summe, bedarfsmindernd berücksichtigen, der Unterhaltsanspruch könnte dadurch auf 0 € sinken. Kurz und vereinfacht gesagt, wer so viel Geld verdient, ist nicht bedürftig.
Davon unabhängig könnte der Stundent diese Nebentätigkeit trotzdem jederzeit aufgeben und ein Unterhaltsanspruch würde dann wieder aufleben. Eine überobligatorische Erwerbstätigkeit bedeutet nicht, dass sie immer mit Null angerechnet wird, sondern dass der Verpflichtete nicht dazu verpflichtet ist sie auszuüben.
Aus diesen Gründen würde ich es im oben geschilderten Fall als Elternteil ablehnen, das Einkommen der Tätigkeiten gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Ein Punkt, der aber erst nach den allseitigen Auskünften zu besprechen ist.
Ein dauerhafter Verdienst mit Nebenberufscharakter (wie es vorher schon den Eindruck machte) deckt jedoch den typischen studentischen Bedarf. Viele Gerichte würden deshalb einen erheblichen Teil, möglicherweise sogar die gesamte Summe, bedarfsmindernd berücksichtigen, der Unterhaltsanspruch könnte dadurch auf 0 € sinken. Kurz und vereinfacht gesagt, wer so viel Geld verdient, ist nicht bedürftig.
Davon unabhängig könnte der Stundent diese Nebentätigkeit trotzdem jederzeit aufgeben und ein Unterhaltsanspruch würde dann wieder aufleben. Eine überobligatorische Erwerbstätigkeit bedeutet nicht, dass sie immer mit Null angerechnet wird, sondern dass der Verpflichtete nicht dazu verpflichtet ist sie auszuüben.
Aus diesen Gründen würde ich es im oben geschilderten Fall als Elternteil ablehnen, das Einkommen der Tätigkeiten gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Ein Punkt, der aber erst nach den allseitigen Auskünften zu besprechen ist.
