27-09-2009, 17:57
Das Kind haftet mit seinem Vermögen. Das es in seltensten Fällen hat. Eine Ausnahme ist in §828 BGB Abs. 3 beschrieben:
"Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
In der Praxis werden solche Verfahren ausgehen wie das Hornberger Schiessen. Das Kind wird behaupten, der Vater habe ihm die DVDs geschenkt. Oder sich auf ein Missverständnis berufen. Das Verfahren würde so oder so wegen Geringfügigkeit eingestellt.
"Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
In der Praxis werden solche Verfahren ausgehen wie das Hornberger Schiessen. Das Kind wird behaupten, der Vater habe ihm die DVDs geschenkt. Oder sich auf ein Missverständnis berufen. Das Verfahren würde so oder so wegen Geringfügigkeit eingestellt.