01-10-2009, 16:40
Auszug aus einem Vortrag des OLG Richters Werner Krämer für den Arbeitskreis Familienpsychologie, dabei ging er auch auf §1626a BGB ein, der das Sorgerecht für nichteheliche Kinder automatisch der Mutter zuweist:
"Die Übertragung des Sorgerechts auf sich kann der Vater allerdings hiernach nur mit Zustimmung der Mutter beantragen; eine gerichtliche Ersetzung dieser Erklärung ist nicht möglich. Diese Regelung wird in der Literatur in zunehmendem Maße als nicht vereinbar mit dem Gleichstellungsgebot von ehelichen und nicht ehelichen Kindern sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angesehen, vor allem für die Fälle einer länger andauernden nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ist, und in der die Eltern mit den Kindern gemeinsam gelebt haben. Das nicht-eheliche Kind hat nämlich nur dann eine Aussicht, in die elterliche Sorge des Vaters gegeben zu werden, wenn die Mutter zustimmt, oder wenn der extreme Fall des § 1666 BGB vorliegt. Es ist damit deutlich hinter den ehelichen Kindern zurückgesetzt, bei dem allein das Kindeswohl entscheidend ist, eine Notlage aber nicht vorliegen muss.
Es wird daher damit zu rechnen sein, dass das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft diese Regelung als verfassungswidrig zu Fall bringen wird."
Das hat er vor elf Jahren gesagt, nach der letzten grossen Familienrechtsreform 1998. 2001 hat das BVerfG diese Regelung ausdrücklich uneingeschränkt als verfassungsgemäss beurteilt. Die Reform wurde übrigens von CDU/FDP ausgearbeitet, von SPD/Grüne beschlossen, von SPD/CDU unverändert gelassen und für CDU/FDP jetzt gibt es ebenfalls keine Veränderungspläne.
"Die Übertragung des Sorgerechts auf sich kann der Vater allerdings hiernach nur mit Zustimmung der Mutter beantragen; eine gerichtliche Ersetzung dieser Erklärung ist nicht möglich. Diese Regelung wird in der Literatur in zunehmendem Maße als nicht vereinbar mit dem Gleichstellungsgebot von ehelichen und nicht ehelichen Kindern sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angesehen, vor allem für die Fälle einer länger andauernden nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ist, und in der die Eltern mit den Kindern gemeinsam gelebt haben. Das nicht-eheliche Kind hat nämlich nur dann eine Aussicht, in die elterliche Sorge des Vaters gegeben zu werden, wenn die Mutter zustimmt, oder wenn der extreme Fall des § 1666 BGB vorliegt. Es ist damit deutlich hinter den ehelichen Kindern zurückgesetzt, bei dem allein das Kindeswohl entscheidend ist, eine Notlage aber nicht vorliegen muss.
Es wird daher damit zu rechnen sein, dass das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft diese Regelung als verfassungswidrig zu Fall bringen wird."
Das hat er vor elf Jahren gesagt, nach der letzten grossen Familienrechtsreform 1998. 2001 hat das BVerfG diese Regelung ausdrücklich uneingeschränkt als verfassungsgemäss beurteilt. Die Reform wurde übrigens von CDU/FDP ausgearbeitet, von SPD/Grüne beschlossen, von SPD/CDU unverändert gelassen und für CDU/FDP jetzt gibt es ebenfalls keine Veränderungspläne.