03-10-2009, 18:50
Jupp.
Aber:
Aber:
Zitat:VI. Für die Bemessung und den Beginn der Übergangsfrist ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen.Das scheint mir jedoch ein kleiner Lichtblick zu sein. Das macht eine Verzögerung einer Scheidung auf die drei berühmt berüchtigten drei Jahre uninteressant. Wurde dieses doch von vielen AdvokatInnen in letzter Zeit häufig als Joker gezogen.