05-10-2009, 09:25
Die Empfehlungen des AK2 werden schon in Frage gestellt. Die Qualität einer Fremdbetreuung soll im Vordergrund stehen. Kind wird wohl Anspruch auf eine teure -nicht staatliche- Einrichtung haben. Die Kosten dürfen dann als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden.
Ob die vom AK 2 vorgelegten Empfehlungen zur Darlegungs- und Beweislast i.R.d. Betreuungsunterhalts bei möglicher Fremdbetreuung des Kindes auch nach dem aufrüttelnden Referat der Privatdozentin Dr. Becker-Stoll zur regelmäßig fehlenden Qualität derartiger Einrichtungen am 18.09.2009 noch so gefasst worden wären, muss bezweifelt werden. Hilfreich ist die Empfehlung, die Kosten der Kinderbetreuung, die notwendig sind, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, als Mehrbedarf des Kindes und nicht als Elternbedarf einzuordnen.
Hier eine Zusammenfassung.
http://www.deubner-recht.de/news/news_de...derid=alle
Ob die vom AK 2 vorgelegten Empfehlungen zur Darlegungs- und Beweislast i.R.d. Betreuungsunterhalts bei möglicher Fremdbetreuung des Kindes auch nach dem aufrüttelnden Referat der Privatdozentin Dr. Becker-Stoll zur regelmäßig fehlenden Qualität derartiger Einrichtungen am 18.09.2009 noch so gefasst worden wären, muss bezweifelt werden. Hilfreich ist die Empfehlung, die Kosten der Kinderbetreuung, die notwendig sind, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, als Mehrbedarf des Kindes und nicht als Elternbedarf einzuordnen.
Hier eine Zusammenfassung.
http://www.deubner-recht.de/news/news_de...derid=alle