10-10-2009, 12:47
(08-10-2009, 08:18)Bluter schrieb: Nach § 32 Abs. 6 EStG bildet sich der gesamte Freibetrag aus zwei Teilen:Nach den heutigen Meldungen wird wahrscheinlich nur an den 1932 geschraubt. Kindergelderhöhung scheint vom Tisch zu sein.
1. dem für das sächliche Existenzminimum (1932€)
2. dem für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (1080€)