20-10-2009, 15:08
(20-10-2009, 14:14)stafford schrieb: ich dachte man kann den pflichtteil immer einfordern. ausser wenn die kinder unter 21 jahre sind, dann kann man die testamentsvollstreckung auf den überlebenden partner übertragen. dann verwaltet dieser das erbe bis die kinder 21 sind. aber danach geht das erbe trotzdem zwangsläufig an sie über, mindestens mal der pflichtteil.
Grundsätzlich kann der Pflichtteil eingefordert werden. Man kann aber eine Klausel so formulieren, dass, wenn dieser Pflichtteil eingefordert wird - dann auch nur ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zweiten Ehepartners besteht. Somit wird dann auch "gerne" darauf verzichtet.
Aber ich bin kein Jurist. Da am besten noch mal juristisch beraten lassen oder ist vielleicht ein Crack hier im Forum?
Auch darüber, ob Zugewinn in die Erbmasse mit einfließt. Das kann ich nicht genau sagen.
Ich würde die Wohnung vor der Eheschließung kaufen - dann bist Du auf der sicheren Seite. Wenn dein Partner im Fall der Fälle bedacht werden soll, Berliner Testament.
Gruß ali mente
Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.