23-10-2009, 18:56
Der Vollständigkeit halber sollte zu diesem Thema der Beschluss vom 24. Juni 2009, XII ZR 161/08 nicht fehlen.
Selten gelesen, wie ein OLG vom BGH so dermassen abgewatscht wurde. Irgendwie scheinen die Gerichtsinstanzen in unterschiedlichen Sphären zu leben.
Eine -pearl of wisdom- aus diesem Beschluss:
Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds schließlich weniger Spielraum für sonstige Ausgaben, z.B. für Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erhöhung des (Ehegatten-)Selbstbehalts...
Wie p schon schrieb, "Der BGH war immer schon verlängerte Werkbank des Finanzministeriums."
Selten gelesen, wie ein OLG vom BGH so dermassen abgewatscht wurde. Irgendwie scheinen die Gerichtsinstanzen in unterschiedlichen Sphären zu leben.
Eine -pearl of wisdom- aus diesem Beschluss:
Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds schließlich weniger Spielraum für sonstige Ausgaben, z.B. für Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erhöhung des (Ehegatten-)Selbstbehalts...
Wie p schon schrieb, "Der BGH war immer schon verlängerte Werkbank des Finanzministeriums."