(08-11-2009, 16:40)p schrieb:(08-11-2009, 16:36)gleichgesinnter schrieb: dazu muss es der/die Gläubiger/in aber erstmal versucht haben.
Ist es sicher, dass es die Gläubigerin nicht versucht hat? Gab es immer eine korrekte zustellfähige Anschrift der Pflichtigen, die der Gläubigerin bekannt gemacht wurde?
also soweit mit aus einer anderen zivilsache bekannt ist, ist das bei den titeln doch generell gleich - nach 30 Jahren greift die verjährung. innerhalb der 30 jahre hat der gläubiger die möglichkeit vollstreckungsversuche zu starten, die kosten dafür gehen in die summe einher. ob eine zustellungsfähige adresse besteht, ist dabei ebenfalls irrelevant, so zumindest der anwalt, da die erste zustellung erfolgt ist und der titel eben den anspruch "festigt" für den fall, dass sich der schuldner der vollstreckung entzieht oder eben nicht zahlungsfähig ist.
es greifen hier §197, 201, 210, 218 BGB - gehemmt werden kann das noch von 204 BGB - aber auch zB ein haftbeschluss verjährt ja in einer bestimmten zeit - somit ist die hemmzeit nur eine geringe ...
(11-11-2009, 17:14)stafford schrieb: @p
habe auch eine frage hierzu:
wenn immer nur ca. die hälfte des unterhalts bezahlt wurde (wie in unserem fall), wie sieht es dann mit der verjährung aus?
vollstreckungsversuche gab es noch nie, adresse ist den exen bekannt, da die kinder uns ja doch hin und wieder besuchen. die exen nehmen das seit vielen jahren so hin.
beträgt die verjährungsfrist dann 3 jahre oder 30 jahre?
die verjährungsfrist beträgt auch hier 30 Jahre - denn es geht um ein verjähren des titels ansich - zinsen verjähren nach 3 jahren wenn nicht innerhalb von 3 jahren regelmässig versucht wurde zu vollstrecken
allerdings greift in "eurem" falle §212 BGB
§ 212 BGB
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ...
das passiert ja in dem falle, dass du sogar nur 1 Cent bezahlst - die verjährung tritt somit streng genommen, ab der letzten zahlen in kraft
unsicher bin ich mir jedoch bei
§ 212 BGB
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
on hier nach JEDER vollstreckungshandlung die frist neu beginnt, dass würde nämlich bedeuten es verjährt nie - ich glaube hier geht es aber nur um die erste vollstreckungshandlung, die somit eine hemmung nach § 204 BGB darstellt
gruß
malko
malko