14-11-2009, 16:19
(14-11-2009, 15:05)p schrieb: Zu unterscheiden ist hier der Titel selbst, die laufenden Ansprüche aus einem Titel und unbezahlte Schulden, die sich nach Nichtbezahlen der laufenden Ansprüche auftürmen. Der Titel selbst ist unbestreitbar 30 Jahre lang gültig, für die Schulden die dadurch entstehen gilt das nicht automatisch.
heisst zu meinem verständnis, die aufgelaufenen schuldenm für den titel ansich 30 jahre - die zudem auflaufenden schulden eben anders?
dennoch glaube ich, dass durch die teilzahlungen die verjährungsfrist eben nicht ab gültigkeit des titels greift - müsste man aber in erfahrung bringen, da so wie ich das verstanden habe es ja immer wieder zur annerkennung der schuld kam - es ist ja auch nicht so dass wenn wenn ein titel besteht, nach 30 jahren die restlichen kosten alleine aus dem titel erlassen werden
gruß
malko
malko