14-11-2009, 18:17
Man kann eigentlich nur sagen: Es kommt drauf an. Alle Möglichkeiten aufzuzählen, die auf vielen verschiedenen individuellen Voraussetzungen fussen, würde ein Buch füllen. Die genaue Sachlage kenn ich ja nicht. Ich versuche trotzdem mal, ein paar Sachen darzulegen, sorry falls es nicht auf den vorliegenden Fall passt:
Kindesunterhalt kann gemäss §1613 BGB in gewissen Grenzen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Damit kommt man vom Schuldrecht ins Unterhaltsrecht, was prinzipiell nachteilig für den Schuldner ist. Es kann durchaus sein, dass bei Pflichtigen im Ausland, die zurückkommen, über diesen Weg versucht wird, an Geld zu kommen. Eingesetzt wird Abs. 2 Ziffer 2.
Ansonsten gelten in der Regel §197 Abs. 3 und §195 BGB. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn in den nächsten drei Jahren nichts gefordert wurde, sind die Schulden verjährt.Es muss aber möglich gewesen sein, die Forderungen geltend zu machen.
Ausnahmen über Ausnahmen: Bei der Rückübertragung eines Forderungsübergangs (z.B. bei Volljährigkeit an das Kind!) beginnt die Verjährungsfrist neu. Bei in den Titel eingetragenen Schulden verjährt nichts bzw. erst nach 30 Jahren. Und dann gibt es noch den besagten §207 BGB: Frühestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Dann gibts es noch Verwirkung, dazu mal das BGH Urteil vom 23.10.2002 Az. XII ZR 266/99 ansehen. Kommt aber wohl hier nicht in Frage, da das Umstandsmoment nicht angenommen werden kann.
Also keinesfalls zurückkommen und denken "ist ja alles verjährt".
Kindesunterhalt kann gemäss §1613 BGB in gewissen Grenzen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Damit kommt man vom Schuldrecht ins Unterhaltsrecht, was prinzipiell nachteilig für den Schuldner ist. Es kann durchaus sein, dass bei Pflichtigen im Ausland, die zurückkommen, über diesen Weg versucht wird, an Geld zu kommen. Eingesetzt wird Abs. 2 Ziffer 2.
Ansonsten gelten in der Regel §197 Abs. 3 und §195 BGB. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn in den nächsten drei Jahren nichts gefordert wurde, sind die Schulden verjährt.Es muss aber möglich gewesen sein, die Forderungen geltend zu machen.
Ausnahmen über Ausnahmen: Bei der Rückübertragung eines Forderungsübergangs (z.B. bei Volljährigkeit an das Kind!) beginnt die Verjährungsfrist neu. Bei in den Titel eingetragenen Schulden verjährt nichts bzw. erst nach 30 Jahren. Und dann gibt es noch den besagten §207 BGB: Frühestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Dann gibts es noch Verwirkung, dazu mal das BGH Urteil vom 23.10.2002 Az. XII ZR 266/99 ansehen. Kommt aber wohl hier nicht in Frage, da das Umstandsmoment nicht angenommen werden kann.
Also keinesfalls zurückkommen und denken "ist ja alles verjährt".